Wenn ein EU-Organ den Zugang zu seinen Dokumenten verweigert, muss es besonders begründen, warum die Verbreitung der Dokumente seinen Entscheidungsprozess und den Schutz der Rechtsberatung ernstlich gefährdet. Das entschied der EuGH am Donnerstag.
Ein Reiseunternehmen wollte bei der EU-Kommission die Erlaubnis für ein Zusammenschlussvorhaben mit einem Wettbewerber einholen. Die Kommission lehnte ab, weil dieser Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Im Verlauf des daraufhin von dem Reiseunternehmen initiierten Klageverfahrens ließ die Kommission einen Bericht anfertigen, um unter anderem die Auswirkungen des Urteils auf künftige Verfahren zu beurteilen.
Das Reiseunternehmen beantragte Zugang zu diesem Bericht, der ihm verweigert wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten der Öffentlichkeit ein umfangreiches Recht auf Kenntnisnahme der Dokumente von EU-Organen gibt. Es bestünden zwar Ausnahmen, wonach die Organe grundsätzlich den Zugang verweigern können, wenn durch die Verbreitung der Entscheidungsprozess und der Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigt würden (Urt. v. 21.07.2011, Az. C 506/08 P).
Der EuGH ist jedoch der Ansicht, dass dann, wenn ein EU-Organ beschließt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dieses Organ grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Schriftstück das von der Kommission geltend gemachte geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Argumente, mit denen die Kommission ihre Weigerung begründet hatte, hatte das entscheidende Gericht aber nicht geprüft.
cla/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3823 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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