Mitgliedsländer der EU dürfen zum Schutz von Verbrauchern Gesetze mit einem höheren Schutzniveau erlassen, als die europäischen Richtlinien es vorsehen. So seien nationale Regelungen zulässig, die einen Vertrag, der missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit für nichtig erklären, wenn dies für den Verbraucher günstiger ist. Dies hat der EuGH in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden.
In dem Vorabentscheidungsersuchen wollte ein slowakisches Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen es ihm erlaubt, die Unwirksamkeit eines Verbrauchervertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, festzustellen, wenn eine solche Lösung für den Verbraucher günstiger wäre.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führte aus, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu beseitigen. Dabei solle – wenn möglich – die Wirksamkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechterhalten werden. Die Richtlinie solle nicht bewirken, dass sämtliche Verträge, die solche Klauseln enthalten, nichtig sind. Deshalb sei es nicht zulässig, bei der Frage der Nichtigerklärung des gesamten Vertrags lediglich die Vorteilhaftigkeit für den Verbraucher zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es eines objektiveren Ansatzes.
Allerdings stelle die Richtlinie es den Mitgliedstaaten frei, ein höheres als das von ihr vorgesehene Schutzniveau zu gewährleisten. Es sei möglich nationale Regelung vorzusehen, die es erlauben, einen Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.
plö/LTO-Redaktion
EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Verträgen: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5787 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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