EuGH zu Chemie in Spielzeug: Deutschland darf eigene Grenzwerte nicht beibehalten

15.05.2014

Die 2009 von der EU erlassenen Grenzwerte für Schwermetalle bieten keinen schwächeren Schutz, als die noch in Deutschland geltenden Werte. Die Bundesrepublik hatte gegen einen Beschluss der Kommission vor dem EuGH geklagt. Der entschied nun: Deutschland schützt seine Kinder nicht besser.

Damit bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Beschluss der EU-Kommission. Diese hatte im März 2012 den Antrag Deutschlands, seine nationalen Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeugen behalten zu dürfen, weitgehend abgelehnt (Urt. v. 14.05.2014, Az. T-198/12).

Die EU hatte 2009 mit der neuen Spielzeugrichtlinie neue Grenzwerte für chemische Stoffe in Spielzeug erlassen. Deutschland hatte im Rat gegen diese Richtlinie gestimmt. Man war der Auffassung, dass die hiesigen Werte für Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber einen besseren Schutz böten.

Die Bundesrepublik habe nicht darlegen können, warum ihre nationalen Grenzwerte sicherer sein sollten als die der EU, so die Luxemburger Richter. Die deutschen Grenzwerte seien außerdem weniger differenziert als die der EU. Ungeachtet der Konsistenz würden für alle Materialien dieselben Grenzwerte gelten, obwohl es sich auf die Gefährlichkeit des Spielzeugs für Kinder auswirke, ob das Material trocken, brüchig oder staubförmig sei.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Chemie in Spielzeug: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11979 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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