Die Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf deutschen Reisepässen ist mit europäischem Recht vereinbar. Zwar greife die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten ein. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, um die betrügerische Verwendung von Reisepässen zu verhindern. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.
Ein Mann aus Bochum hatte geklagt, weil er durch die Speicherung seiner Fingerabdrücke sein Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten verletzt sah. Das Verwaltungsgericht (VG) in Gelsenkirchen hatte das Verfahren dem Luxemburger Gerichtshof vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejahte zwar den beanstandeten Grundrechtseingriff. Dieser sei aber durch das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen gerechtfertigt (Urt. v. 17.10.2013, Az. C-291/12). Die umstrittene Maßnahme verfolge das dem Gemeinwohl dienende Ziel, die illegale Einreise von Personen in die Europäische Union zu verhindern.
Die Abgabe von Fingerabdrücken sei auch geeignet, das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen zu erreichen. Maßnahmen, die einen geringeren Eingriff darstellten, seien nicht ersichtlich.
Gegen die biometrischen Pässe hatte auch die Schriftstellerin Juli Zeh Einwände erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember vergangenen Jahres jedoch nicht zur Entscheidung an.
dpa/age/LTO-Redaktion
EuGH zur Erfassung biometrischer Daten: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9832 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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