Arbeitgeber müssen homosexuellen Paaren dieselben Vergünstigungen gewähren wie Verheirateten. Weigern sich die Unternehmen, ist dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.
Angestellten der französischen Bank Crédit agricole mutuel bekommen laut Tarifvertrag zur Hochzeit Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie. Dies gilt jedoch nicht für gleichgeschlechtliche Paare. Die Bank verweigerte einem Mann die Vergünstigungen mit dem Hinweis darauf, dass der Tarifvertrag nur im Fall einer Eheschließung gelte. Nach französischem Recht war zum damaligen Zeitpunkt die Ehe nur Paaren unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten.
Dies ist nach Ansicht des Europäische Gerichtshof (EuGH) eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Urt. v. 12.12.2013, Az. C-267/12). Die Situation von Personen, die eine Ehe schließen, und die von Personen gleichen Geschlechts, die einen sogenannten zivilen Solidarpakt eingehen, sei hinsichtlich der Gewährung der fraglichen Vergünstigungen vergleichbar.
Am Wesen der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare ändere auch nicht, dass der Solidarpakt nicht ausschließlich homosexuellen Paaren vorbehalten ist. Eine ungünstigere Behandlung sei zudem durch keinen in der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Daher stünde das Unionsrecht der angefochtenen Bestimmung des Tarifvertrags entgegen.
age/LTO-Redaktion
EuGH stärkt Rechte gleichgeschlechtlicher Partner: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10349 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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