Die Richter in Luxemburg haben präzisiert, wann es sich bei Nachahmungen um Parodien handelt, sodass sie ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Ist darin aber eine diskriminierende Aussage enthalten, könne der Urheber ein berechtigtes Interesse haben, damit nicht in Verbindung gebracht zu werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte anhand eines Falles aus Belgien zu bestimmen, wann Urheber eine Parodie ihres Werkes dulden müssen. Dazu hat er ausgeführt, dass die Rechteinhaber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Werk mit einer durch die Parodie vermittelten diskriminierenden Aussage nicht in Verbindung gebracht wird. Dennoch müssten stets alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (Urt. v. 03.09.2014, Az. C-201/13).
Die Rechteinhaber einer in Belgien bekannten Comicreihe hatten geklagt, weil ein Politiker auf einem Neujahrsempfang in Gent Zeichnungen verteilt hatte, die an ein Deckblatt eines Hefts dieser Reihe erinnerten. Ähnlich wie die Originalzeichnung zeigte die vermeintliche Parodie des Politikers eine Person, umgeben von Menschen, die Münzen vom Boden aufsammelten. Anders als im ursprünglichen Werk handelte es sich bei der zentralen Figur aber um den Bürgermeister der Stadt Gent. Die Kläger störten sich aber in erster Linie daran, dass die Münzen sammelnden Personen verschleiert und mit farbiger Hautfarbe dargestellt wurden. Dies entsprach nicht der Originalzeichnung. Die Rechteinhaber hielten das für eine Diskriminierung, mit der sie nicht in Verbindung gebracht werden wollten. Daher machten sie beim zuständigen belgischen Gericht geltend, ihre Urheberrechte seien durch die öffentliche Darstellung verletzt.
Freie Meinungsäußerung auf der einen, Urheberrecht auf der anderen Seite
Das Gericht zweifelte daran, ob es sich bei der strittigen Zeichnung um eine Parodie im Sinne der Richtlinie für das Urheberrecht handelte. Nur dann hätte der Politiker seine Nachahmung auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber öffentlich darstellen dürfen. Also sollte der EuGH Klarheit schaffen. Die Luxemburger Richter präzisierten am Mittwoch die Anforderungen, die ein Werk erfüllen müsse, um als Parodie eingestuft werden zu können. So seien folgende Merkmale entscheidend: Es müsse an ein bereits bestehendes Werk erinnern, sich aber wahrnehmbar von diesem unterscheiden. Außerdem müsse es einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen.
Wenn die Parodie jedoch eine diskriminierende Aussage vermittele, so müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Rechteinhaber des Originals ein berechtigtes Interesse daran hätten, damit nicht in Verbindung gebracht zu werden.
Letztlich sei aber entscheidend, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien geschaffen werde. Auf der einen Seite stehe das Recht auf freie Meinungsäußerung desjenigen, der ein Werk parodieren wolle. Auf der anderen Seite die Rechte der Urheber des Originalwerks. Es sei daher Aufgabe des belgischen Gerichts, sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dann müsse es entscheiden, ob ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten gewahrt wird, wenn die urheberrechtliche Ausnahme für Parodien Anwendung fände.
una/LTO-Redaktion
EuGH zu Parodien: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13084 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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