EuGH zu Auslieferungsverlangen von Russland an Estland: Pri­vi­le­gie­rung von Inn­län­dern recht­mäßig

06.09.2016

Liefert ein Mitgliedstaat der EU Unionsbürger, nicht aber seine eigenen Staatsangehörigen, an einen Drittstaat aus, so liegt darin eine Ungleichbehandlung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn das richtige Verfahren beachtet wird, so der EuGH.

Mitgliedsstaaten verletzen nicht europäisches Recht, wenn sie im Rahmen von Auslieferungsabkommen mit Drittstaaten Bürger eines anderen EU-Landes ausliefern, auch wenn eigene Bürger Schutz vor Auslieferung genießen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Az. C-182/15). 

Anlass dazu gab der Fall eines estnischen Staatsangehörigen, der in Russland wegen versuchten bandenmäßigen Handels mit einer großen Menge von Betäubungsmitteln gesucht und in Lettland schließlich festgenommen wurde. Nach seiner Festnahme stellte Russland einen Auslieferungsantrag bei den lettischen Behörden, welcher auch genehmigt wurde. Dagegen klagte der Mann vor dem Obersten Gerichtshof Lettlands. Dieser legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob es gegen europäisches Recht verstoße, wenn Unionsbürger an Drittstaaten ausgeliefert werden, während Inländer davor geschützt sind. Nach lettischem Recht besteht ein Schutz von Inländern vor Auslieferung, auf den auch der Kläger sich berufen wollte.

Der EuGH erkannte in der Regelung zwar eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern gegenüber Inländern. Diese sei aber gerechtfertigt, sofern sie verhältnismäßig sei und auf objektiven Erwägungen beruhe. Diese Voraussetzungen sah der Gerichtshof im vorliegenden Fall als gegeben an. Es sei ein legitimes Ziel, die Nichtverfolgung einer Straftat zu verhindern. Dies drohe nur bei EU-Ausländern, welche auf fremdem Hoheitsgebiet eine Tat begangen haben, da im Fall eines Inländers dem Heimatstaat die Verfolgung selbst möglich sei. Allerdings sei dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitze, durch ausreichenden Informationsaustausch der Vorrang bei der Strafverfolgung einzuräumen.

Sofern dies gewährleistet sei, liege nur ein geringer Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit vor, der durch das Ziel einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt werden könne. Im Übrigen verwies der Gerichtshof darauf, dass ein grundsätzlicher Schutz vor der Auslieferung an Staaten bestehe, in der die Todesstrafe, Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Auslieferungsverlangen von Russland an Estland: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20495 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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