Eine Gemeinschaftsmarke beansprucht Geltung in der gesamten Gemeinschaft – deswegen müsse sie auch in der gesamten EU mit den guten Sitten und der öffentlichen Ordnung vereinbar sein, entschied der EuGH am Dienstag. Hammer und Sichel als Symbole der UdSSR können keine Gemeinschaftsmarke werden.
Eine Marke darf nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn sie auch nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Was dabei jeweils die "öffentliche Ordnung" und die "guten Sitten" ausmache, sei nach den besonderen Umständen eines jeden Mitgliedstaats zu bestimmen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 20.09.2011, Az. T-232/10).
Die Klägerin, eine internationale Gesellschaft eines russischen Modeschöpfers, wollte sich ein Symbol mit Hammer und Sichel europaweit schützen lassen. Das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) lehnte die Anmeldung ab, weil die Marke das Wappen der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepublik (UdSSR) enthalte.
Der EuGH bestätigte die Ablehnung: Zum Beispiel in Ungarn sei gesetzlich geregelt, dass Hammer und Sichel mit dem fünfzackigen roten Stern als "Symbole des Despotismus" gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Entscheidend sei schließlich die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, sei es auch nur in einem Mitgliedsstaat. Die Gemeinschaftsmarke sei zwar als System autonom, die Gesetze der Mitgliedstaaten gelten aber als Anhaltspunkt für einen Sittenverstoß.
ssc/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4340 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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