Generalanwalt zum Brustimplantate-Skandal: Ver­si­cherer zahlt nur für in Fran­k­reich ope­rierte Geschä­d­igte

06.02.2020

Eine Deutsche, der 2006 fehlerhafte Brustimplantate des französischen Unternehmens PIP eingesetzt wurden, kann keinen Ersatz vom Haftpflichtversicherer der PIP verlangen. Dieser Ansicht ist der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen.

Nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Michal Bobek konnte der Haftpflichtversicherungsschutz des inzwischen insolventen französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP) wirksam auf Frauen beschränkt werden, die in Frankreich operiert wurden. Dies geht aus seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-581/12 hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurden.

Im Jahr 2011 wurde bekannt, dass die weltweit hunderttausendfach verwendeten Brustimplantate von PIP minderwertig und gefährlich sind. Die Implantate waren nicht mit medizinischem Silikon, sondern mit nicht zugelassenem Industriesilikon gefüllt. Eine Deutsche, der die Implantate 2006 eingesetzt wurden, hatte die französische Versicherungsgesellschaft Allianz IARD in Deutschland auf Schadensersatz verklagt. Die PIP hatte bei der Allianz eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Der Versicherungsvertrag enthält allerdings eine Gebietsklausel, die den Versicherungsschutz ausschließlich auf in Frankreich begründete Schäden beschränkt. Das mit dem Fall beschäftigte Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wollte vor diesem Hintergrund vom EuGH wissen, ob diese örtliche Beschränkung des Versicherungsschutzes mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist.

Diskriminierungsverbot heißt nicht Angleichung der Rechtssysteme

Laut Generalanwalt steht Art. 18 AEUV einer solchen Gebietsklausel nicht entgegen. Es gebe im heutigen EU-Recht keine Harmonisierung der Versicherungspflichten für Medizinprodukte, heißt es in Bobeks Schlussanträgen. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV könne auch nicht als unbegrenzte Harmonisierungsvorschrift verstanden werden. Dass Waren ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat stammten bedeute nicht, dass Streitigkeiten darüber automatisch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen.

"Würde dies für eine eigenständige Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV ausreichen, würde jede beliebige Bestimmung eines Mitgliedstaats von dieser Vorschrift erfasst", heißt es in einer Mitteilung zu den Schlussanträgen vom Donnerstag. Dies hätte, so der Generalanwalt darin, aber nicht nur zur Folge, dass jede Gebietsbezogenheit geltender Gesetze verdrängt würde. Es würde vielmehr auch zu zahlreichen Wertungswidersprüchen zwischen den Regelungssystemen der Mitgliedstaaten führen. Nach Bobeks Ansicht ist es vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, für Fälle wie diesen Regeln zum Beispiel für Verbraucherschutz und die Versicherungsbranche zu treffen - hier also die Aufgabe Deutschlands.

Der PIP-Skandal beschäftigt den EuGH nicht zum ersten Mal. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Luxemburger Richter bereits 2015 befragt, ob der TÜV Rheinland, der für die Überwachung des französischen Implantate-Herstellers zuständig war, für die fehlerhaften Silikonimplantate haften könnte. Der EuGH bejahte das zwar im Grundsatz, später verneinte der BGH jedoch eine Pflichtverletzung des TÜV.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Generalanwalt zum Brustimplantate-Skandal: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40149 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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