Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts: Fla­schenp­fand muss bei Geträn­ke­au­s­p­rei­sung nicht ent­halten sein

02.02.2023

Verbraucherschützer finden es irreführend, wenn der Preis für Getränke ohne Pfand aufgeführt wird. Für den EuGH-Generalanwalt sprechen die besseren Argumente aber dafür, den Pfandbetrag nicht als Teil des Verkaufspreises anzusehen.

Das Pfand für Flaschen oder Gläser muss nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Nicholas Emiliou nicht im Gesamtpreis eines Getränkeprodukts eingerechnet sein. Lebensmittelhändler dürften den Preis für ein Produkt bewerben und das Pfand separat auszeichnen, befand Emiliou am Donnerstag in seinen Schlussanträgen (Az. C-543/21). 

Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hatte den EuGH gefragt, wie der Begriff "Verkaufspreis" im Sinne der Verbraucherschutzrichtlinie 98/6/EG auszulegen ist. Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, dafür aber mit dem Zusatz "zzgl. ... Pfand" versehen. Der Verband hält das für unzulässig, der Preis muss seines Erachtens aus Verbraucherschutzgründen insgesamt als Summe aus Produktpreis und Pfandbetrag angegeben werden. Wie das beklagte Kieler Unternehmen handhaben es allerdings die meisten Händler in Deutschland.

Der Generalanwalt folgte in seinen Schlussanträgen aber größtenteils den Gegenargumenten der Lebensmittelhändler. Er ist der Auffassung, die Verbraucherschutzrichtlinie sei dahingehend auszulegen, dass der Begriff "Verkaufspreis" nicht den rückerstattbaren Pfandbetrag enthalten muss. Das Pfand werde den Käuferinnen und Käufern nämlich zurückerstattet und sei daher - anders als etwa eine Steuer - kein Bestandteil des endgültigen Kaufpreises. Würde das Pfand schon im Preis mit hineingerechnet, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den Produkten ziehen, da für manche Pfand erhoben werde, für andere aber nicht. Je nach Art der Verpackung ist das Pfand auch unterschiedlich hoch, was einen Vergleich noch einmal zusätzlich erschwere.

Zudem solle das Pfandsystem ein Anreiz sein, solche Produkte zu kaufen, bei denen der Behälter recycelt wird. Bei Auspreisung als Gesamtpreis könnte dieser Umweltaspekt für Käuferinnen und Käufer beim Preisvergleich jedoch - auch unbewusst - in den Hintergrund treten, so Emiliou.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50965 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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