Die EU- Mitgliedstaaten können ausnahmsweise private Kopien von urheberrechtlich geschütztem Ton-, Bild- und audiovisuellem Material erlauben, sofern die Inhaber des Urheberrechts einen "gerechten Ausgleich" erhalten. Die Käufer – als Endnutzer der geschützten Werke zum privaten Gebrauch- sind dabei nicht Schuldner des Ausgleichs, so der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren von Donnerstag.
Die Entrichtung der Privatkopievergütung ist im niederländischen Recht Sache des Herstellers oder Importeurs des Vervielfältigungsträgers. Opus ist eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft, die Rohlinge für Vervielfältigungsträger insbesondere in den Niederlanden vertreibt.
In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um die Frage, ob Opus oder die niederländischen Käufer als Schuldner der Privatkopievergütung zu betrachten sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat anerkannt, dass es angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren, den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des Ausgleichs nicht den Endnutzer zu verpflichten. Vielmehr können sie eine "Abgabe für Privatkopien" einführen, die diejenigen belastet, die über Anlagen und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen. Voraussetzung ist, dass sie solche Anlagen zur Vervielfältigung Privatpersonen zur Verfügung stellen oder diesen gegenüber die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen (Az. C 462/09).
cla/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3519 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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