Schlussanträge zur Dienstleistungsfreiheit: Keine Pflicht zur Sicher­heits­leis­tung für Ver­trag­s­partner

08.05.2018

Ein Unternehmer sollte nicht verpflichtet werden, für einen anderen Geschäftsmann eine Sicherheit zu leisten. Denn eine solche Regel sei geeignet, den Dienstleistungsverkehr einzuschränken, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.

Ein slovenisches Bauunternehmen wurde von einem Österreicher mit Bauleistungen beauftragt. Bei einer Kontrolle der Baustelle durch die österreichischen Finanzpolizei, wurde festgestellt, dass der Werkunternehmer zwei entsandte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß gemeldet und dadurch gegen das österreichische Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) verstoßen hat.

Neben dem gegen den Unternehmer eingeleiteten Bußgeldverfahren beantragte die zuständige Behörde, dem Bauherrn eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns aufzuerlegen. Diese sollte eine Geldbuße sichern, die möglicherweise gegen das slovenische Bauunternehmen verhängt würde. Gleichzeitig wurde ein Zahlungsstop angeordnet, der es dem Bauherrn untersagte, den Werklohn an den Unternehmer zu zahlen.

Nach Leistung der Sicherheit und Beendigung der Bauarbeiten verlangte der Auftragnehmer den noch ausstehenden Werklohn, den der Bauherr unter Hinweis auf die gezahlte Sicherheit jedoch ablehnte. In dem darauf folgenden Verfahren legte das Bezirksgericht Bleiburg (Österreich) dem europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das Unionsrecht einem Mitgliedstaat verbietet, einen Zahlungsstop anzuordnen und die Bezahlung einer Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn die Zahlung allein der Sicherung einer Geldbuße dient, die erst in einem gesonderten Verfahren gegen den ausländischen Dienstleistungserbringer verhängt werden soll.

Diese Frage bejahte Generalanwalt Nils Wahl in seinen Schlussanträgen (Rechtssache C-33/17). Denn die Maßnahmen seien zum einen geeignet, Kunden davon abzuhalten, Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Andererseits würden sie ausländische Unternehmen davon abhalten, ihre Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten. Sie stellen daher  Beschränkungen dar, die nach der Dienstleisungsrichtlinie grundsätzlich verboten seien. Die österreichische Regierung hatte die Maßnahmen mit dem Ziel gerechtfertigt, den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung des Arbeitsrechts zu ermöglichen. Das sei zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen worden.

Generalanwalt Wahl kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich sei und hält beide Maßnahmen für unverhältnismäßig. 

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schlussanträge zur Dienstleistungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28513 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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