Gutschein statt Geld wegen Corona - damit will sich ein Käufer von Tickets für ein Konzert von Peter Maffay nicht zufriedengeben. Er beruft sich auf sein Widerrufsrecht, doch der EuGH widerspricht.
Wer Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen erwirbt, muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) damit rechnen, dass er den Vertrag nicht widerrufen kann. Der EuGH wies am Donnerstag auf Ausnahmen einer EU-Richtlinie hin, mit der Veranstalter etwa von Konzerten davor geschützt werden sollen, dass sie die verfügbaren Plätze beim Widerruf nicht mehr los werden. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht treffe auch dann zu, wenn ein Vermittler die Ticktes verkauft hat, so wie im konkreten Fall Eventim (Urt. v. 31.03.2022, Rechtssache C-96/21).
Entscheidend ist demnach, dass das wirtschaftliche Risiko auch dann beim Veranstalter liegt, wenn ein Ticket-Vermittler zwischengeschaltet ist. "Ich kann mir keine Konstellation vorstellen, in der das nicht so ist", sagte Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit Blick auf diese Bedingung. Es sei schließlich der Veranstalter, der in der Regel den Saal buche, den Künstler engagiere und am Ende auch den Löwenanteil der Einnahmen kassiere. Folglich ändere sich durch das EuGH-Urteil nichts an der bisherigen Lage.
Wen trifft das wirtschaftliche Risiko?
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen einem Deutschen und dem Ticketvermittler CTS Eventim. Der Verbraucher hatte im November 2019 Tickets für ein Konzert von Peter Maffay & Band in Braunschweig bestellt. Weil das Konzert wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, erhielt er einen Gutschein über den Kaufpreis. Er forderte stattdessen jedoch die Rückzahlung des Geldes und der zusätzlichen Kosten von CTS Eventim.
Das Amtsgericht Bremen wandte sich deshalb mit der Frage an den EuGH, ob die Ausnahmen für das EU-Recht auf Widerruf auch in einem solchen Fall gelten, in dem ein Vermittler und nicht der Veranstalter die Tickets verkauft hat. Demnach ist ein Widerruf unter anderem dann ausgeschlossen, wenn eine Dienstleistung in Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und dafür ein bestimmter Termin vorgesehen ist.
Mit dieser Regel soll das Risiko für Veranstalter beispielsweise von Kultur- und Sportevents reduziert werden. Normalerweise haben Verbraucher in der EU ohne Angaben von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn sie Dinge online oder telefonisch gekauft haben. Werden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert, kann sich diese Frist verlängern.
Doch auch im Fall von Vermittlerin greife die Ausnahme für Freizeitbetätigungen, so der EuGH - zumindest, wenn die Ausübung des Widerrufsrecht wirtschaftlich den Veranstalter treffen würde.
Über den konkreten Rechtsstreit muss nun das Amtsgericht Bremen entscheiden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Ticketkauf bei Eventim: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48004 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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