Das EU-Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse auch in Brüssel statt in Straßburg ausüben, wenn das für einen reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahren geboten ist, entschied der EuGH.
Im Streit um die beiden Sitze des EU-Parlaments in Frankreich und Belgien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Brüssel als Tagungsort gestärkt. Das Parlament könne über Haushaltsfragen in Teilen auch in Brüssel statt in Straßburg entscheiden, wenn dies für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens notwendig sei, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Urt. v. 02.10.2018, Az. C-73/17).
Frankreich klagte gegen insgesamt vier Haushaltsentscheidungen aus dem Jahr 2016, die in Brüssel getroffen wurden. Derartige Beschlüsse dürften nur in Straßburg gefällt werden, hieß es in der Klage. Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Protokoll über die Sitze der europäischen Organe als Zusatz zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Der EuGH war der Ansicht, dass Tagungen zum Haushalt zwar grundsätzlich in Straßburg stattfinden müssten. Allerdings habe das Parlament auch einen Ermessensspielraum, wenn es darum gehe, wichtige Fristen und Termine einzuhalten. Die Einhaltung solcher Fristen sei eine ebenso wichtige Aufgabe wie die Beachtung der Sitze der Organe. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass eine Entscheidung in Brüssel getroffen wird, wenn dadurch gewährleistet wird, dass das Haushaltsverfahren reibungslos verlaufen kann.
Die Bedeutungsverlagerung der Union in Richtung Brüssel ist Frankreich schon lange ein Dorn im Auge. Schon 2012 waren sie mit einer Klage beim EuGH erfolgreich. Das Parlament musste daraufhin seinen Tagungsplan ändern.
dpa/tik/LTO-Redaktion
EuGH zum Tagungsort des EU-Parlaments: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31291 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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