Wer Dateischnipsel von urheberechtlich geschützten Werken auf Online-Tauschbörsen teilt, gibt das Werk laut EuGH öffentlich wieder. Der Rechteinhaber kann deshalb Auskunft über die IP-Adresse des Nutzers verlangen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Urhebern im Zusammenhang mit Online-Tauschbörsen gestärkt. Wer anderen Nutzern auf einer solchen Plattform urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass seine IP-Adresse, sein Name und seine Anschrift an den Rechteinhaber weitergeleitet werden. Dies sei unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, entschied das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg (Urt. v. 17.06.2021, Az. C-597/19). Der Auskunftsantrag des Rechteinhabers müsse aber gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sein.
Konkret geht es um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Dabei schließen sich mehrere Computer gleichberechtigt zusammen. Dies kann als Online-Tauschbörse genutzt werden, etwa indem eine Video-Datei in viele Segmente geteilt und dezentral auf verschiedenen Computern gespeichert wird. Die einzelnen Segmente als solches sind nicht nutzbar, können aber problemlos von anderen Mitgliedern des Netzwerkes wieder zusammengesetzt werden. So können auch urheberrechtlich geschützte Dateien wieder abgespielt werden.
Der EuGH betont, das Zugänglichmachen eines dieser Dateisegmente über diesen Weg sei eine "öffentliche Wiedergabe" nach EU-Recht. Zum anderen sei es eine "Zugänglichmachung", wenn ein Nutzer "in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens" anderen Zugang zu geschützten Werken verschaffe. Das EU-Recht verbiete es nicht, IP-Adressen von Peer-to-Peer-Netzwerknutzern, deren Internetanschlüsse für illegale Aktivitäten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern. Mit dem Urteil wolle der Gerichtshof einen hohen Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Peer-to-Peer-Netzwerken: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45239 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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