Migranten, die innerhalb der EU illegal Grenzen übertreten, dürfen nicht allein deswegen mit Freiheitsentzug bestraft werden. Die Mittel des Strafrechts würden die Wirksamkeit der Rückführung behindern.
Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verbietet, gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe zu verhängen, weil er über eine Binnengrenze des Schengen-Raums illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Urt. v. 07.06.2016, Az. C-47/15).
Der EuGH hatte sich erneut mit der Frage der Inhaftierung von Migranten beschäftigt, weil eine Frau aus Ghana in Frankreich dagegen klagt, dass sie beim Versuch der illegalen Einreise von Frankreich nach England in Polizeigewahrsam genommen wurde. Der französische Kassationsgerichtshof bat den EuGH daraufhin zu prüfen, ob nach der Rückführungsrichtlinie die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das nationale Hoheitsgebiet mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Die Richtlinie sieht vor, dass gegen jeden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Diese Entscheidung eröffnet grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Rückkehr. Wird sie nicht beachtet, so können im Anschluss Maßnahmen zur zwangsweisen Abschiebung erfolgen.
Verwaltungshaft bleibt möglich
Für den Fall, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die zwangsweise Abschiebung unter Einsatz von Maßnahmen durchzuführen, durch die so wenig Zwang wie möglich ausgeübt wird. Nur, wenn das Ziel der Abschiebung andernfalls gefährdet würde, kann der Mitgliedstaat die betreffende Person in Abschiebehaft nehmen, deren Dauer in keinem Fall 18 Monate überschreiten darf.
Eine Inhaftierung ist demnach nur dann möglich, wenn der illegal Eingereiste einer Aufforderung zur freiwilligen Rückkehr nicht nachkommt, entschieden die Richter. Zwar dürfen Drittstaatler weiterhin in Verwaltungshaft genommen werden, z.B. um zu klären, ob sie sich illegal im Land aufhalten. Es müsse aber gewährleistet sein, dass Abschiebehäftlinge in Verwaltungshaft und nicht gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht werden.
Nach Frankreich war die Frau über Belgien gelangt. Gegen sie wurde auch ein Verfahren zur Wiederaufnahme in Belgien eingeleitet. Laut EuGH würden Inhaftierungen von Drittstaatangehörigen, für die das mit der Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren noch nicht abgeschlossen ist, deren Rückführung verzögern und somit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen.
acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Inhaftierung illegaler Einwanderer: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19576 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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