EuGH zu "direkten Anschlussflügen": Ent­schä­d­i­gung auch bei Flug mit meh­reren Air­lines

06.10.2022

Findet eine Reise mit mehren Flügen statt, die von verschiedenen Airlines durchgeführt werden, dann kann es sich trotzdem jeweils um einen "direkten Anschlussflug" handeln, so der EuGH. Eine Entschädigung für Verspätungen sei dann möglich.

Enthält eine Flugreise mehrere Flüge, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, kann man bei großer Verspätung eines der Flüge trotzdem eine Entschädigung verlangen. Es handelt sich um "direkte Anschlussflüge", auch wenn die Luftfahrtunternehmen rechtlich nichts miteinander zu tun haben, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 06.10.2022, Rs. C-436/21).

Hintergrund ist der Fall eines Fluggasts, der mit insgesamt drei einzelnen Flügen von Stuttgart nach Kansas City wollte. Diese Reise buchte er über ein Reisebüro, wo er einen elektronischen Flugschein erwarb. Den ersten Flug führte Swiss International Air Lines durch, während die anderen beiden über American Airlines liefen. Auf dem Flugschein war aber nur American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben und er enthielt außerdem eine einheitliche Buchungsnummer für die gesamte Strecke. Außerdem stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die den Gesamtpreis sowohl für den Hin– als auch den Rückflug beinhaltete.

Die Reise verlief dann aber nicht reibungslos. Die ersten beiden Flüge waren zwar pünktlich – beim dritten und letzten Abschnitt von Philadelphia nach Kansas City kam der Reisende jedoch mit einer Verspätung von vier Stunden an. Der Mann trat daraufhin seine durch diese Verspätung entstandenen Ansprüche an flightright ab, einen Legal-Tech-Anbieter, der Ansprüche der Reisenden u. a. nach der Fluggastrechte-Verordnung durchsetzt.

Einzige Buchung und ein Preis

Flightright zog dann gegen American Airlines vor die deutschen Gerichte und klagte auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Der Fall landete beim Bundesgerichtshof (BGH), der dem EuGH eine Frage zur Auslegung der entsprechenden EU-Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung stellte.

Der EuGH beschäftigte sich nun mit dem Begriff der "direkten Anschlussflüge". Er ist der Ansicht, dass darunter auch ein Beförderungsvorgang fällt, der in einem Mitgliedstaat der EU startet, aber aus mehreren Flügen besteht – die auch von unterschiedlichen und rechtlich nicht miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden können. Sähe man das anders, widerspräche das dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste, so der EuGH.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei aber, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, also von einem Reiseunternehmen zusammengefasst wurden, das dafür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Nur dann handele es sich um "direkte Anschlussflüge".  

Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu "direkten Anschlussflügen": . In: Legal Tribune Online, 06.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49808 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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