EuGH zum Rundfunkbeitrag: Aus­schluss von Bar­zah­lung denkbar

26.01.2021

"In der Regel" müsse eine öffentliche Stelle Barzahlungen annehmen, so der EuGH. Beim deutschen Rundfunkbeitrag mit seinen viele Zahlungspflichtigen könne allerdings eine Ausnahme denkbar sein. Jetzt ist das BVerwG wieder am Zug.

Zahlungen an öffentliche Stellen können grundsätzlich in bar entrichtet werden. Im Fall der deutschen Rundfunkgebühren kann ein Ausschluss dieser Zahlungsmöglichkeit jedoch verhältnismäßig sein, da die Zahl der Beitragspflichtigen sehr hoch ist. Für die Rundfunkanstalten könnten nämlich durch Barzahlungen unangemessen hohe Kosten entstehen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu einem Fall aus Hessen (Urt. v. 26.01.2021, Az. C-422, C-423/19).

Anlass der Entscheidung ist das Angebot zweier Männer aus Hessen an den Hessischen Rundfunk, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. Das hatte der Hessische Rundfunk mit Verweis auf seine Satzung, die jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar ausschließt, abgelehnt. Der daraufhin entstandene Rechtsstreit ist bis vor das Bundesverwaltungsgericht gelangt. Die obersten deutschen Verwaltungsrichter hatten daraufhin zunächst erkannt, dass der Ausschluss von Barzahlungen in der Satzung des hessischen Rundfunks gegen Bundesrecht verstoße. Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank sehe vor, so die Leipziger Verwaltungsrichterinnen und -richter, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Allerdings ist sich das BVerwG nicht sicher gewesen, ob diese Bestimmung in Einklang mit der ausschließlichen Zuständigkeit der EU im Bereich der Währungspolitik steht. Zudem hat sich das BVerwG gefragt, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbiete, die Barzahlungsmöglichkeit bei der Erfüllung von öffentlich auferlegten Geldleistungspflichten auszuschließen. Diese beiden Fragen hat das BVerwG dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Am Dienstag kam nun die Antwort.

Barzahlung muss "in der Regel" möglich sein

Die Luxemburger Richterinnen und Richter sind nun bei der Auslegung des Begriffs "Währungspolitik" zu dem Schluss gekommen, dass der Begriff auch eine "normative Dimension" enthalte. Diese ziele darauf ab, den Status des Euro als einheitliche Währung zu gewährleisten. Zudem sei nur in den von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken herausgegebenen Banknoten der offizielle Charakter als "gesetzliches Zahlungsmittel" verbürgt. Daher könne es nicht abgelehnt werden, dass eine auf diese Währungseinheit lautende Schuld mit dieser Währungseinheit beglichen wird. 

Außerdem stellte der EuGH in seinem Urteil klar, dass aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Union diese allein zuständig sei, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren. Das bedeute jedoch nicht, dass eine absolute Verpflichtung besteht, nur diese Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Union jede Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung festlegt. Die Zahlung mit Bargeld müsse nur "in der Regel" möglich sein. 

Ausnahmen bei unangemessen hohe Kosten für die Barzahlung denkbar

Das bedeute, so der EuGH, dass Mitgliedstaaten ihre Verwaltung zwar verpflichten können, Barzahlungen anzunehmen. Diese Verpflichtung könne jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden. Dazu müssten diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sein, was unter anderem bedeute, dass andere Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.

Schließlich ergeht in dem Urteil aus Luxemburg der Hinweis, dass es durchaus im öffentlichen Interesse stehen könne, wenn Geldschulden gegenüber öffentlichen Stelle für diese ohne unangemessen hohe Kosten beglichen werden können. Die Möglichkeit einzuschränken, bei öffentlichen Stellen bar zu zahlen, könne insbesondere damit gerechtfertigt werden, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen sehr hoch ist. Die Frage, was das nun konkret für den deutschen Rundfunkbeitrag bedeutet, liegt jetzt wieder beim BVerwG.

Der EuGH folgt mit seinem Urteil vom Dienstag der Einschätzung aus den Schlussanträgen des Generalanwalts

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44088 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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