EU-Bürgern oder deren Angehörigen kann im Einzelfall die Freizügigkeit oder das Aufenthaltsrecht beschränkt werden. Insbesondere dann, wenn sie an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sind, entschied der EuGH am Mittwoch.
EU-Bürgern, die möglicherweise Kriegsverbrechen begangen haben, kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Aufenthaltsrecht in einem EU-Land verwehrt werden. Die Entscheidung müsse im Einzelfall jedoch Schwere und Dauer der vorgeworfenen Taten berücksichtigen, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Az. C-331/16 und C-366/16).
Hintergrund war die Entscheidung eines niederländischen Gerichts, das einen EU-Bürger mit kroatischem Pass zur unerwünschten Person erklärt hatte, weil er während der Jugoslawien-Kriege an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sein soll. Mit einer ähnlichen Begründung verweigerte Belgien einem Afghanen, dessen Tochter einen niederländischen Pass hat, den unbeschränkten Aufenthalt. In beiden Fällen riefen die zuständigen Gerichte den EuGH zur Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie an.
Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass EU-Staaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit grundsätzlich einschränken dürfen. Es sei zwar wenig wahrscheinlich, dass sich die zur Rede stehenden Verbrechen außerhalb ihres historischen Kontextes wiederholen könnten. Ein Verhalten, das eine mit den EU-Grundwerten anhaltend unvereinbare Haltung zeigt, könne dennoch eine Gefahr im Sinne der EU-Richtlinie darstellen.
In jedem Einzelfall müsse jedoch das persönliche Verhalten des Betroffenen geprüft werden, betonte der Gerichtshof. Dazu zählt es unter anderem die Art und die Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen sowie den Grad seiner Beteiligung. Zudem müsse berücksichtigt werden, wie lange die mutmaßlichen Verbrechen her sind und wie der Betroffene sich seitdem verhalten hat.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28401 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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