EuGH zu Pensionsanprüchen: Natio­nales Recht darf Alters­g­renze für Beschäf­ti­gungs­zeit fest­legen

16.06.2016

Renten- und Pensionssysteme dürfen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft vorsehen. Das sei zwar eine Diskriminierung, so der EuGH. Die sei aber in diesen Fällen gerechtfertigt.

Regelungen, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhen, schaffen eine Ungleichbehandlung. Diese könne jedoch in Systemen zur Altersvorsorung gerechtigt sein, so der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 16.06.2016, Az. C 159/15).

Das sei dann der Fall, wenn sie lediglich Ausdruck der den Mitgliedstaaten zuerkannten Freiheit sind, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen.

Die Telekom Austria AG hatte sich geweigert, bei der Berechnung der Pensionsansprüche auch Lehr- und Beschäftigungszeiten des Klägers vor Diensteintritt und Vollendung des 18. Lebensjahreszu berücksichtigen. Sie berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung des österreichischen Pensionsgesetzes 1965.

Der EuGH entschied nun, in dieser Regelung liege keine Altersdiskriminierung. Zwar schaffe sie eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Alter beruhe. Das Kriterium des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben worden sei, könne nämlich dazu führen, dass zwei Personen, die die gleiche Ausbildung absolviert und die gleiche Berufserfahrung erworben hätten, allein wegen ihres jeweiligen Alters ungleich behandelt würden.

Richtlinie erlaubt Ungleichbehandlung bei Alterssystemen

Doch die Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gestehe den Mitgliedstaaten zu, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem festzusetzen. Ein Verstoß sei daher nicht erkennbar, sofern die Vorschrift bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und für den Bezug von Altersrente im Rahmen des Systems gewährleisten solle, so der EuGH.

Daher müssten Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt habe, dem Ruhegehalt nicht angerechnet werden.

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Pensionsanprüchen: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19684 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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