Sieg für Louboutin vor dem EuGH: Amazon haftet für Mar­ken­rechts­ver­let­zungen durch Dritt­an­bieter

22.12.2022

Ob auf dem Amazon-Marktplatz Dritte oder Amazon selbst Waren anbieten, sieht man nicht immer sofort. Amazon haftet bei fehlender Unterscheidbarkeit auch für die von Dritten begangenen Markenrechtsverletzungen, entschied der EuGH.

In dem Rechtsstreit von Christian Louboutin gegen den Online-Markplatz Amazon wegen der Verwendung des von Louboutin eingetragenen Zeichens, gewann der französische Schuhdesigner vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Wenn Amazon den Nutzern seiner Seite den Eindruck vermittelt, dass in Amazons Namen und auf dessen Rechnung Pumps der Marke Louboutin verkauft werden, ist davon auszugehen, dass Amazon das eingetragene Zeichen selbst benutzt (C-148/21 und C-184/21). Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf durch Dritte erfolgt.  

Amazon ist sowohl Einzelhändler als auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes. Auf der Website veröffentlicht Amazon einerseits Anzeigen für eigene Produkte, die es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft und versendet, andererseits auch Anzeigen von Drittverkäufern. Amazon bietet Drittverkäufern zusätzlich die Lagerung und den Versand der auf seinem Marktplatz angebotenen Produkte an.

Markenrechtsverletzung durch Amazon

Auf dem Online-Marktplatz erschienen auch Anzeigen von Drittanbietern, die sich auf Schuhe mit roten Sohlen beziehen. Herr Christian Louboutin, der französische Designer der hochhackigen Damenpumps, die durch ihre rote Außensohle berühmt geworden sind, behauptete, dass er dem Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugestimmt habe. Er reichte deshalb in Luxemburg und Belgien zwei Klagen gegen Amazon ein. Er behauptete, dass Amazon ein Zeichen, das mit seiner Marke identisch ist, widerrechtlich für Waren benutzt hat. Er betonte insbesondere, dass die strittigen Anzeigen vollständig Teil der kommerziellen Kommunikation von Amazon sind.

In seinem Urteil von Donnerstag bestätigte der EuGH nun die Ansicht Louboutins. Amazon könne als Betreiber tatsächlich so angesehen werden, als nutze er das Markenzeichen Louboutins, welches in der Anzeige eines Drittanbieters enthalten ist, selbst. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Besucher der Website den Eindruckt gewinne, dass Amazon der Betreiber ist, der die rechtsverletzenden Waren vermarktet.

Einheitliche Darstellung entscheidend

Letztlich sei es Sache der vorlegenden Gerichte zu beurteilen, ob eine Markenrechtsverletzung gegeben sei, so der EuGH. Der Gerichtshof stellte jedoch klar, dass für die Beurteilung relevant ist, ob Amazon auf eine einheitliche Darstellungsweise auf ihrer Website zurückgreift, indem gleichzeitig eigene Anzeigen und die von Drittverkäufern anzeigt und das eigene Logo auf allen diesen Anzeigen erscheint.

Diese Umstände seien geeignet, eine klare Unterscheidung zu erschweren und könnten bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer den Eindruck erwecken, dass Amazon in seinem Namen und auf eigene Rechnung die von Drittverkäufern zum Verkauf angebotenen Louboutin-Produkte vermarktet.

Louboutin ging schon mehrfach und vor verschiedensten Gerichten gegen Markenrechtsverletzungen vor. Einen extra Markenrechtsschutz für die roten Schuhe selbst konnte der Designer bislang jedoch noch nicht erwirken.

ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sieg für Louboutin vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50561 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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