EuGH zu Gerichtszuständigkeit bei reinen Vermögensschäden: Bank­konto ist kein Anknüp­fungs­punkt

17.06.2016

Wird ein Vermögensschaden auf einem Bankkonto in einem EU-Staat verwirklicht, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates, entschied der EuGH.

Ausschlaggebend für den Eintritt eines schädigenden Ereignisses ist vielmehr der Ort, an dem die Vertragsverpflichtung festgesetzt und der Vergleich im Rechtsstreit geschlossen wurde. Der reine Vermögensschaden auf einem Bankkonto, hier in den Niederlanden,  vermag hingegen die Zuständigkeit nationaler Gerichte nicht zu begründen.

Die niederländische Schallplattengesellschaft Universal Music hatte in den Niederlanden Klage gegen eine Anwaltskanzlei mit Sitz in der Tschechischen Republik erhoben. Diese hatte Universal Music für die Erstellung eines Aktienoptionsvertrages zur Übernahme des tschechischen Unternehmens B&M beauftragt. Im Rahmen des Vertragsschlusses hatte ein Mitarbeiter der Kanzlei eine Änderung nicht übernommen, wodurch Universal Music finanzielle Einbußen entstanden. Mit den Anteilseignern von B&M schloss das Unternehmen in der Tschechischen Republik im Jahre 2005 einen Vergleich. Nun macht Universal Music geltend, dass sie diesen Schaden in den Niederlanden erlitten hat und daher auch die Zuständigkeit für die Klage gegen die tschechischen Rechtsanwälte bei den niederländischen Gerichten liege.

Zuständig bleiben tschechische Gerichte

Der Europäische Gerichtshof folgte dieser Ansicht nicht (Urt. v. 16.06.2016, Az. C-12/15). Grundsätzlich seien nach der Verordnung EG Nr. 44/2001 die Gerichte des Ortes zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Dass die Zuständigkeit des Gerichts sich nach dem Ort bestimmt, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sei lediglich eine Ausnahme und daher eng auszulegen.

Nach Ansicht des EuGH ist die vertragliche Verpflichtung der Universal Music in der Tschechischen Republik entstanden, da sie dort festgelegt wurde. Insbesondere der in Tschechien geschlossene Vergleich bestätigt den Eintritt des schädigenden Ereignisses in diesem Mitgliedstaat.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Universal Music die Summe von einem Bankkonto in den Niederlanden überwiesen hat. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Gesellschaft wie Universal Music zwischen mehreren Bankkonten wählen konnte, von denen sie den Vergleichsbetrag hätte entrichten können. Daher sei der Ort, an dem das Konto geführt wird, nicht unbedingt ein zuverlässiges Anknüpfungskriterium. Zur Zuweisung des Falles an ein niederländisches Gericht wären daher andere spezifische Gegebenheiten erforderlich, die dazu beitragen könnten, einen reinen Vermögensschaden in den Niederlanden ausreichen zu lassen.

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Gerichtszuständigkeit bei reinen Vermögensschäden: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19691 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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