EuGH zu Massenentlassungen: Schwan­ger­schaft schützt nicht immer vor Kün­di­gung

22.02.2018

Auch schwangeren Frauen kann gekündigt werden. Nämlich dann, wenn das im Rahmen einer Massenentlassung geschieht, die mit der Schwangerschaft der Frau nichts zu tun hat. Das entschied der EuGH am Donnerstag.  

Unternehmen können im Rahmen einer Massenentlassung auch schwangeren Arbeitnehmerinnen kündigen. Obwohl auch europarechtlich die Kündigung von Schwangeren nach der Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen verboten ist, dürfen nationale Regelungen dies durchaus erlauben, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 22.02.2018, Az. C-103/16).  Dabei müssten aber gewisse Vorgaben eingehalten werden.

Im Ausgangsfall klagte eine spanische Bankmitarbeiterin in ihrer Heimat gegen ihre Entlassung. Das oberste Gericht Kataloniens rief den Gerichtshof an mit der Bitte um Auslegung des Kündigungsverbots zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen für Fälle, in denen ein Massenentlassungsverfahren durchgeführt wird.

In ihrer Antwort entschieden die Luxemburger Richter nun zwischen Fällen, in denen die Kündigung aus Gründen erging, die wesentlich mit der Schwangerschaft der Betroffenen zusammenhängen, und solchen, die nichts damit zu tun haben. Die Richtlinie nimmt vom grundsätzlichen Verbot, Schwangeren zu kündigen, nämlich Ausnahmefälle aus, die nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen und nach nationalem Recht zulässig sind. Als einen solchen Ausnahmefall sahen die Richter Massenentlassungen an.

Wohl keine Veränderungen im deutschen Recht nötig

Das Unternehmen muss der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin lediglich die – wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen - Gründe für ihre Kündigung sowie die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen es die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt hat. Weitere Gründe braucht der Arbeitgeber nicht anzugeben.

Aus Sicht von Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück wird das Urteil des Gerichtshofs wohl keine Änderungen im deutschen Recht nach sich ziehen. “Mit dieser Auslegung durch den EuGH stehen die deutschen Regelungen zu beiden Richtlinien im Einklang“, erklärte der Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenüber LTO.

Dass einer Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen auch während der Schwangerschaft gekündigt werden darf, hat der deutsche Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz geregelt. Der Arbeitgeber darf danach auch einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen, wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Zusätzlich muss die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ihre Zustimmung erteilt haben.

pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Massenentlassungen: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27175 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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