EuGH zur Online-Buchung von Flügen: Airlines müssen Endpreis sofort anzeigen

15.01.2015

Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug, der in der EU startet, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Der EuGH hat am Donnerstag nach Vorlage des BGH ein entsprechendes Urteil gefällt. Verbraucherverbände hatten gegen Air Berlin geklagt. Die Fluggesellschaft ist der Ansicht, die Vorwürfe aus dem Jahr 2008 seien inzwischen überholt.

Fluggesellschaften müssen ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren anzeigen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil klargestellt (Rechtssache C-573/13).

Die Luxemburger erklärten die Praxis von Air Berlin aus dem Jahr 2008 für rechtswidrig. Das damalige Buchungssystem stellte nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar. Der Endpreis pro Person wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte zunächst vor deutschen Gerichten gegen Air Berlin auf Unterlassung geklagt und die damalige Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin beanstandet.

Nachdem Air Berlin in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen war, hatte die Fluggesellschaft daraufhin den Bundesgerichtshof (BGH) angerufen. Dieser fragte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsuntersuchens nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union.

Unionsregelung soll Preisvergleich ermöglichen

Nach Ansicht der Europäischen Richter genügt die damalige Praxis Air Berlins nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008). Der zu zahlende Endpreis sei insbesondere nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen. Dies gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten, sondern für jeden Flugdienst, der angezeigt wird.

Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

Die fragliche Regelung gilt unmittelbar für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Sie lege den Luftfahrtunternehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen, so der EuGH.

Der BGH muss über die Rechtssache nun im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs entscheiden.

Die Vorwürfe sind nach Angaben von Air Berlin inzwischen überholt.

ahe/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Online-Buchung von Flügen: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14383 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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