Wird ein Flugzeug beschädigt, weil eine Schraube auf dem Rollfeld liegt, haftet die Fluggesellschaft nicht für Verspätungen, wenn sie ansonsten alles getan hat, um solche Verspätungen zu vermeiden, so der EuGH am Donnerstag.
Eine Schraube auf dem Rollfeld bohrt sich in den Reifen eines Flugzeuges und beschädigt dieses so schwer, dass es erst mit einer dreieinhalb stündigen Verspätung am Ziel ankommt. Dieses Schicksal ereilte einen deutschen Reisenden, der daraufhin vor dem Landgericht Köln (LG) auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung klagte.
Die beklagte Fluggesellschaft Germanwings berief sich jedoch auf den von Reisenden mittlerweile regelrecht gefürchteten "außergewöhnlichen Umstand", wonach eine Haftung der Fluggesellschaft entfällt, wenn der Grund für die Verspätung ein Umstand war, den die Fluggesellschaft nicht hätte beeinflussen können.
Die Kölner Gericht war sich nicht sicher, ob das auch eine auf dem Rollfeld liegende Schraube ein solcher Umstand ist und fragte im Rahmen der Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach. Nachdem bereits dessen Generalanwalt Tanchev zu dem Ergebnis kam, dass das durchaus der Fall sein kann, schlossen sich dem nun auch die Luxemburger an (Urt. v. 04.04.2019, Az. C-501/17).
Demnach kann eine Haftung der Fluggesellschaft entfallen, wenn sie beweisen kann, dass sie "alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat", um Verspätungen zu vermeiden. Dazu zähle im vorliegenden Fall auch beispielsweise eine Art Express-Reparatur, die solche Schäden möglichst schnell behebt. Dazu könnten die Fluggesellschaften etwa Verträge mit den angeflogenen Flughäfen vereinbaren, die im Falle von Flugzeugschäden eine Vorrangbehandlung garantieren.
Ob Germanwings nun wirklich "alle zumutbaren Maßnahmen" ergriffen hat, muss jetzt das LG Köln prüfen.
dpa/tik/LTO-Redaktion
EuGH zur Entschädigung für Flugverspätung: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34743 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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