Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungen für ihre Tickets Preise transparent angeben. Das heißt, dass neben dem Flugpreis sämtliche unvermeidbaren Kosten dargestellt werden müssen, um den Preis nicht zu beschönigen.
Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben. Ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden und dadurch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Urt. v. 23.04.2020 Az. C-28/19).
Die Luxemburger Richter haben darauf verwiesen, dass alle unvermeidbaren Preisbestandteile im ersten Angebot berücksichtigt werden müssen. Dazu zählten besonders die Mehrwertsteuer und die Gebühren für Fremd-Kreditkarten. Beim Check-in komme es darauf an, ob eine kostenfreie Alternative zur Verfügung stehe. Ist dies nicht der Fall, müssten auch diese Kosten bereits im erstgenannten Preis enthalten sein. Auswählbare Zusatzleistungen inklusive der darauf fälligen Steuern müssten hingegen erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitgeteilt werden.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Fluggesellschaft Ryanair und der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde aus dem Jahr 2011. Die italienische Behörde hatte beanstandet, dass Ryanair einige Preisbestandteile nicht bereits bei der erstmaligen Preisangabe berücksichtigt hatte. Sie hält die Gebühren für den Online-Check-In, für bestimmte Zahlungsmittel und die Mehrwertsteuert auf Inlandsflüge für unvermeidbar und damit vorhersehbar, weswegen die Billigfluglinie diese Preisbestandteile auch angeben müsse und den Preis entsprechend nicht beschönigen dürfe.
In der Sache müssen nun die italienischen Verwaltungsgerichte entscheiden.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
EuGH zu Ryanair: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41390 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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