EuGH zur Arbeitszeit: Der Weg ist das Ziel – und wird bezahlt

10.09.2015

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort für den Weg zum ersten Kunden braucht, ist Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Das hat der EuGH in Luxemburg entschieden.

Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, sind Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 10.09.15, Az. C-266/14). Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären.

Die beklagte spanische Firma wartet und installiert Sicherheitssysteme. Sie hatte zuvor mehrere Regionalbüros, die aber geschlossen wurden. Stattdessen gab es nur noch eine Zentrale in Madrid. Die bei der Firma angestellten Techniker nehmen Wartungen und Installationen in einem ihnen zugewiesenen Gebiet vor, so dass sie keinen festen Arbeitsort haben. Dieses Gebiet kann mehrere Provinzen umfassen.

Den Arbeitnehmern stehen dabei Firmenfahrzeuge zur Verfügung, um täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Arbeitsorten und am Ende des Tages zurück nach Hause zu fahren. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und ihren Einsatzorten kann beträchtlich variieren und manchmal über 100 Kilometer bzw. bis zu drei Stunden betragen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Arbeitnehmer jeweils über ein Mobiltelefon, mit dem sie mit dem Zentralbüro in Madrid kommunizieren können. Am Vortag erhalten die Arbeitnehmer einen Fahrplan mit den verschiedenen Standorten, die sie am nächsten Arbeitstag in ihrem Gebiet aufsuchen müssen, und den Uhrzeiten der Kundentermine.

Techniker arbeiteten auch während der Fahrt

Die Fahrzeit vom Wohnort zum Kunden berechnete der Arbeitgeber nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Für die Berechnung der täglichen Arbeitszeit stellte das Unternehmen auf die Zeit zwischen der Ankunft der Angestellten am Standort des ersten Kunden bis zur Abreise vom Standort des letzten Kunden ab. Die Einsatzzeiten vor Ort bei den Kunden und die Fahrzeiten von einem Kunden zum anderen wurden berücksichtigt. Vor der Schließung der Regionalbüros berechnete sich die tägliche Arbeitszeit der Angestellten ab der Ankunft im Büro bis zur Rückkehr am Büro am Abend.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden seien das notwendige Mittel, um an den Standorten dieser Kunden technische Leistungen zu erbringen.
Die Arbeitnehmer stünden während der Fahrzeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung. Während dieser Fahrten unterstehen die Arbeitnehmer den Anweisungen des Arbeitgebers, der die Kundenreihenfolge ändern oder einen Termin streichen bzw. hinzufügen kann. Während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, haben die Arbeitnehmer somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.

Begriff "Arbeitszeit" würde verfäscht

Da die Fahrten untrennbar zum Wesen eines solchen Arbeitnehmers gehören, könne der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt werden, an denen der Arbeitnehmer bei den Kunden physisch tätig wird. Dass sie die Fahrten an ihrem Wohnort beginnen und beenden, sei eine unmittelbare Folge der Entscheidung ihres Arbeitgebers, die Regionalbüros zu schließen, und nicht Ausdruck ihres eigenen Willens.

Würden sie gezwungen, die Folgen der Entscheidung ihres Arbeitgebers zu tragen, liefe dies dem mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verfolgten Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwider, das die Notwendigkeit einschließt, den Arbeitnehmern eine Mindestruhezeit zu gewährleisten.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Arbeitszeit: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16861 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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