Urlaub verfällt nur, wenn Beschäftigte ihn trotz Aufforderungen aus freien Stücken nicht nehmen wollten. Wer ihn nicht nehmen konnte, erhält Geld als Ausgleich, entschied der EuGH. Das gilt auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand.
Ein Arbeitnehmer, der nicht seinen gesamten Jahresurlaub nehmen konnte, bevor er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden und damit die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt (Urt. v. 18.01.2024, Az. C-218/22).
Ein Mann arbeitete rund 24 Jahre als Verwaltungsleiter in einer italienischen Gemeinde, 79 Urlaubstage hat er in der Zeit nicht genommen. Als er vorzeitig in den Ruhestand eintrat, verlangte er eine Vergütung für den Resturlaub. In Italien gibt es aber eine Regel, nach der Mitarbeitende im öffentlichen Dienst beim Ausscheiden kein Geld anstelle von Jahresurlaub bekommen. Auf diese berief sich die Gemeinde – zu Unrecht, entschied nun der EuGH.
Die Regelung widerspreche Art. 7 der Arbeitszeit-Richtlinie (RiLi 2003/88/EG). Dort ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geregelt und dass dieser nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vergütung ersetzt werden darf. Verfallen – wie von der Gemeinde vorgetragen – darf der Anspruch auf Urlaub oder Vergütung nur unter engen Voraussetzungen, teilte der EuGH mit: wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Mitarbeiter dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, ihn über den Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraumes informiert hat und der Beschäftigte aus freien Stücken auf den Urlaub verzichtet hat. Der Nachweis, dass er sorgfältig über die Fakten zum Urlaub und Verfall unterrichtet hat, obliegt dem Arbeitgeber. Das gilt auch bei öffentlichen Arbeitgebern.
Denn der Arbeitgeber muss nach der Arbeitszeit-Richtlinie zwar die Urlaube organisatorisch planen können, Ziel sei aber die Erholung der Beschäftigten. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einschließlich seiner etwaigen Ersetzung durch eine finanzielle Vergütung, dürfe daher nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden. Die Gemeinde hatte die finanzielle Abgeltung des Urlaubs damit begründet, öffentliche Ausgaben einzudämmen.
Der EuGH hat diese Grundsätze zu den Informationspflichten und Verfall zum Urlaub bereits vor einigen Jahren aufgestellt (Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16) und darüber hinaus klargestellt, dass der Anspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21).
tap/LTO-Redaktion
EuGH zum Verfall im öffentlichen Dienst: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53664 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag