Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist. Das hat der EuGH in Luxemburg in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden. Die Entscheidung deckt sich mit der Rechtsprechung des FG Köln.
Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in einem besonderen Verfahren geltend machen. Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge in diesem so genannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in Deutschland ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zuständig.
Klagen gegen Entscheidungen des BZSt können nur beim Finanzgericht (FG) Köln eingelegt werden. Dieses hatte daher in der Vergangenheit schon mehrfach über den Charakter der Antragsfrist zu entscheiden. Dabei kam es, wie auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt (so etwa im Urteil vom 14. März 2012, Az. 2 K 508/11).
Auch derzeit sind zu dieser Frage wieder zahlreiche Verfahren beim FG Köln anhängig. Der Streit knüpft regelmäßig daran an, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind, ein vollständig ausgefüllter und ordnungsgemäß unterschriebener Antrag sowie die Originalrechnungen beim BZSt vorliegen müssen.
age/LTO-Redaktion
EuGH zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6463 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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