EuGH zu Steuervorteilen bei Kartenspielen: Bridge ist kein Sport

26.10.2017

Weil sie der Auffassung war, dass das Kartenspiel Sport sei, wollte die English Bridge Union Turniereinnahmen von der Steuer absetzen. Dafür sei die körperliche Komponente aber zu unbedeutend, so der EuGH. Er ließ aber eine Hintertür offen.

Die Kartenspiel Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann daher nicht als solches von der Mehrwertsteuer befreit werden. Es fehle an der bedeutenden körperlichen Komponente, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 26.10.2017, Az. C-90/16).

Die English Bridge Union (EBU) wollte die Gebühreneinnahmen für ihre Turniere im Duplicate-Bridge - einer speziellen Variante des traditionsreichen Kartenspiels - von der Mehrwertsteuer befreien lassen. Die Organisation berief sich dabei auf eine Klausel der EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwehrtsteuersystem, wonach sie von der Steuer für "in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen" befreit werden kann.

Die britischen Steuerbehörden lehnten das ab, weil es sich nicht um Sport handele. Der EuGH sah das genauso. Die Auslegung des Begriffs "Sport" in der Richtlinie sei auf Tätigkeiten beschränkt ist, die dem gewöhnlichen Sinn des Begriffs "Sport" entsprächen und die sich durch eine nicht unbedeutende körperliche Komponente auszeichnen würden, erklärten die Richter.

Bridge ist nicht "körperlich" genug

Duplicate-Bridge setze zwar Logik, Gedächtnis und strategisches Denken voraus und könne der geistigen und körperlichen Gesundheit förderlich sein. Das bedeute aber noch nicht, dass es sich um Sport im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie handele - eben weil sich das Spiel durch eine "unbedeutend erscheinende körperliche Komponente" auszeichne.

Die Bridge Union muss aber trotzdem noch nicht alle Hoffnung auf Steuerbefreiung aufgeben. Der EuGH lässt nämlich offen, ob Duplicate-Bridge-Turniere "kulturelle Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie sein könnten.

Das könnte der Fall sein, wenn sich die "Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausübung, ihrer Geschichte und der Traditionen, zu denen sie gehört, im sozialen und kulturellen Erbe eines Landes einen solchen Platz einnimmt, dass sie als Teil seiner Kultur angesehen werden kann", teilte das Gericht mit.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

EuGH zu Steuervorteilen bei Kartenspielen: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25245 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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