Die Anforderungen des BDSG zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen denen der DSGVO nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen für die Abberufung vorliegen, muss das Gericht im Einzelfall überprüfen, so der EuGH.
Das nationale Recht darf strengere Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragen stellen, als es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 09.02.2023, Az. C-453/21, C-560/21).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob ein Datenschutzbeauftrager rechtmäßig abberufen wurde. In dem einen Fall bei der X-FAB Dresden (C-453/21) begründet das Unternehmen die Abberufung damit, dass der Datenschutzbeauftrage zugleich Betriebsratsvorsitzender sei und die beiden Ämter aufgrund möglicher Interessenkonflikte nicht miteinander vereinbar seien. In dem anderen Fall (C-560/21) hat der kommunale Zweckverband KISA einen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten abberufen, weil seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter mit seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Interessenkonflikt bestehe. Der Betroffene macht jedoch geltend, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der seine Abberufung rechtfertigen könne.
BDSG strenger als die DSGVO
Das BAG hat den EuGH daher um Auslegung der entsprechenden DSGVO-Normen, insbesondere Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, ersucht. Im Wesentlichen wollte das BAG wissen, ob die DSGVO einer strengeren nationalen Regelung zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten entgegesteht. Nach der DSGVO kann ein Datenschutzbeauftragter nämilich nicht aus Gründen abberufen werden, die sich auf die Erfüllung seiner Aufgaben beziehen (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geht allerdings noch weiter und lässt eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zu. Das BDSG verweist insoweit auf die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 6 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 626 BGB).
Nun entschied der EuGH dass die Regelungen der DSGVO einer strengeren nationalen Regelung nicht entgegenstehen. Der Art. 38 Abs. 6 DSGVO sei dahin gehend auszulegen, dass ein "Interessenkonflikt" im Sinne dieser Bestimmung bestehen könne, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen.
Ob dies der Fall sei, müsse das nationale Gericht im Einzelfall selbst überprüfen.
"Urteil bringt Arbeitgebern keine Klarheit"
"Das Urteil ergänzt die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur starken Rechtsstellung eines Datenschutzbeauftragten. Bereits 2022 hielt der EuGH den deutschen Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für vereinbar mit dem Unionsrecht. Damit ist klargestellt, dass interne Datenschutzbeauftragte umfassenden Bestandsschutz genießen“, sagt Dr. Christoph Ceelen, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland.
Mit Blick auf die praktische Bedeutung erklärt er allerdings, "das Urteil bringt Arbeitgebern keine Klarheit. Ob die Voraussetzungen einer Abberufung vorliegen, lässt der EuGH nationale Gerichte im Einzelfall prüfen. Insofern ist zu befürchten, dass sich die Zwickmühle für Arbeitgeber nicht ändert: Im entschiedenen Fall hatte eine Behörde die Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden wegen des befürchteten Interessenkonflikts gefordert. Vor den Arbeitsgerichten war der Arbeitgeber mit der Abberufung aber gescheitert – Arbeitsgerichte verneinen seit längerem den Interessenkonflikt zwischen beiden Ämtern."
Mit der bestätigten, starken Stellung interner Datenschutzbeauftragter sollten Unternehmen gut abwägen, ob sie eine externe Vergabe des Amts vorziehen, meint Ceelen. Die Abberufungsgründe, die der EuGH aufführt, werde ein Arbeitgeber selten nachweisen können.
ku/LTO-Redaktion
EuGH zu Verhältnis von BDSG und DSGVO: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51023 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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