Eine Liebesbeziehung mit einem EU-Bürger begründet für Menschen aus Drittstaaten kein Aufenthaltsrecht. Sie haben aber ein Recht darauf, dass ihr Fall eingehend geprüft und die Ablehnung begründet wird, meint der Generalanwalt am EuGH.
Menschen leben und arbeiten im Ausland – innerhalb oder außerhalb der EU. Lernen sie dort einen Partner kennen und heiraten oder verpartnern sie sich, begründet dieser Schritt regelmäßig ein Aufenthaltsrecht für den Familienangehörigen innerhalb der EU. Das sei aber bei bloßen Lebenspartnerschaften nicht zwingend, meint der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Michal Bobek. Die Mitgliedstaaten müssten die Lebensumstände allerdings genau prüfen und eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts begründen, vertritt er in seinen Schlussanträgen (v. 10.04.2018, Az. C-89/17).
Eine Südafrikanerin hatte mit ihrem Lebensgefährten erst in Südafrika und dann in den Niederlanden zusammen gelebt. Als die beiden 2013 in das Vereinigte Königreich zogen, lehnte das dortige Innenministerium die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die Frau ab. Das angerufene Upper Tribunal legte dem Gerichtshof sodann Fragen zur Auslegung der Freizügigkeitsrichtlinie und der Bedeutung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Singh (Urt. v. 07.07.1992, C-370/90) für das Ausgangsverfahren vor. Nach dem damaligen Urteil müssten Familienangehörige von EU-Bürgern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mindestens in den Genuss der Rechte kommen, die ihnen nach dem Unionsrecht in einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden. Diese Rechtssache betraf jedoch Eheleute, während es im vorliegenden Fall um ein unverheiratetes Paar geht.
Ermessen bleibt bei den Ländern
Diese anders zu behandeln als Eheleute oder eingetragene Partnerschaften verstoße nicht gegen EU-Recht, meint Generalanwalt Bobeck. Die Freizügigkeitsrichtlinie erlaubt Bürger der EU, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das gilt für sie selbst und für ihre Familienangehörige, sie gilt beim Verlassen und analog bei der Rückkehr ins Herkunftsland. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten für Menschen, mit denen EU-Bürger eine dauerhafte Beziehung haben, den Aufenthalt erleichtern.
Das heiße aber nicht, dass die Beziehung automatisch ein Aufenthaltsrecht verleihe. Die Bestimmung der Kriterien für ein solches Recht obliege den Mitgliedstaaten selbst. Das Ermessen der EU- Länder sei lediglich dadurch begrenzt, dass derartige "Familienangehörige im weiteren Sinne" besser gestellt werden müssten als die allgemeine Gruppe der Drittstaatsangehörigen ohne Beziehungen. Das bedeute aber auch, dass ein erteiltes Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat nicht automatisch auch eines im Herkunftsland begründe. Erforderlich sei nur, dass die EU-Staaten die persönlichen Umstände genau untersuchen und eine Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts konkret darlegen.
Tanja Podolski, EuGH zu Aufenthaltsrecht bei Partnerschaften: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27963 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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