Die Coca-Cola Company ist mit dem Versuch gescheitert, die Gestalt einer Flasche als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke anzumelden. Anders als bei der berühmten geriffelten Konturflasche fehle es hier an Unterscheidungskraft, so das EuG.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Klage der Coca-Cola Company abgewiesen und damit entschieden, dass die vom Unternehmen verwendete Flasche ohne Riffelung nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Damit bestätigte das Gericht die Ansicht des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), welches die Anmeldung Coca-Colas zurückgewiesen hatte (Urt. v. 24.02.2016, Az. T-411/14).
Gemeinschaftsmarken entfalten im gesamten Gebiet der Europäischen Union Schutzwirkung. Sie bestehen neben den jeweils nationalen Marken und werden beim HABM gemeldet. Entscheidungen dieses Amtes können beim EuG angefochten werden.
Im Dezember 2011 hatte die Company beantragt, Flaschen aus Plastik, Metall und Glas als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Die begehrte Marke weicht dabei insoweit von der berühmten Coca-Cola-Flasche ab als es ihr an der typischen Riffelung fehlt. Genau dies bewegte das HABM dazu, die Anmeldung schließlich im März 2014 zurückzuweisen, da es der Marke an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich auch nicht um eine Weiterentwicklung der bekannten geriffelten Konturflasche, argumentierte die Behörde.
Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage hat das EuG nun abgewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass die hiesige Flasche Merkmale aufweise, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könne, betonte das Gericht nun. Nach der hier einschlägigen Verordnung über die Gemeinschaftsmarke aus 2009 fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Coca-Cola habe auch nicht nachweisen können, dass die Flasche inzwischen infolge ihrer Verwendung auf dem Markt hinreichende Unterscheidungskraft erlangt hätte, heißt es in der Gerichtsmitteilung.
Coca-Cola bleibt die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen diese Entscheidung einzulegen.
una/LTO-Redaktion
EuG zu Coca-Cola-Flasche: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18572 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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