Batmans Umrisse sind ikonisch. Das Fledermaus-Symbol bleibt in der EU als Marke geschützt, entscheidet das Europäische Gericht – und weist damit die Klage eines italienischen Textilhändlers ab.
Der Nachthimmel ist bewölkt über Gotham City, eine Fledermaus erscheint in einem ovalen Scheinwerferkegel. Jeder weiß: Ein Bösewicht treibt sein Unwesen – es ist Zeit für Batman! Wirklich jeder? Nein, ein italienischer Textilhändler meint, das Batman-Logo habe keine Unterscheidungskraft – und klagte deshalb im irdischen Luxemburg gegen die Eintragung des Logos als Marke für Kleidung und Kostüme.
Ohne Erfolg: Das Europäische Gericht (EuG) gab am Mittwoch dem Comic-Verlag Recht und wies die Klage ab, das Logo habe sehr wohl Unterscheidungskraft, die Eintragung der Marke gerechtfertigt (Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21).
DC Comics, neben Marvel Comics einer der größten US-amerikanischen Comicverlage, ist bekannt für Heldenfiguren wie Superman und Wonder Woman und natürlich: Batman. Superhelden werden optisch markant gezeichnet, Gestalt, Farben, Kleidung soll jeder sofort erkennen. Das Batman-Logo fokussiert die Umrisse des Fledermausmannes: zwei spitze Ohren und mehrgliedrige, zackige Flügel. Daher meldete das Unternehmen das Symbol schon 1996 als Handelsmarke in der Europäischen Union an. Das zustände EU-Markenamt (EUIPO) trug sie 1998 ein.
Der Markenschutz ist umfassend, er betrifft auch den Vertrieb von Kleidung und Kostümen. Das heißt: T-Shirts mit Batman-Logo darf nur DC Comics herstellen und vertreiben. Dritte brauchen eine Erlaubnis.
EuG: Wer die Fledermaus sieht, denkt an die Comicfigur
Das wollte ein italienischer Retailer nicht akzeptieren. Mehr als 20 Jahre nach der Eintragung der Marke beantragte er gegenüber EUIPO, die Marke für bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Karnevalskostüme zu löschen. Sie habe keine Unterscheidungskraft, denn potenzielle Käufer würden ein Basecaps mit Batman-Logo nicht mit dem Verlag assoziieren. Deshalb sei die Marke für diese Produktklassen nicht eintragungsfähig. Das Markenamt wies den Antrag zurück. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Händlers wies das EuG nun ab.
Wie das EUIPO ist das Gericht der Auffassung, dass die Marke Unterscheidungskraft besitze. Das bedeute laut Pressemitteilung des EuG, dass "die Marke geeignet [sei], die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden". Das sei hier der Fall, denn die relevanten Verbraucher würden das Logo stets mit dem Comic-Verlag in Verbindung bringen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung sei das Datum der Eintragung 1996. Dass Verbraucher der Fledermaus damals eine andere Herkunft zugeschrieben hätten als die Comics von DC, habe der Kläger nicht bewiesen.
Entscheidung war das Gericht auch die Beweislast: In einem Nichtigkeitsverfahren, also einer Klage, die auf Nichtigerklärung der Marke gerichtet ist, gelte die Vermutung, dass eine einmal eingetragene Marke wirksam ist. Diese Vermutung müsse der Kläger widerlegen, was dem Retailer aus Italien hier nicht gelungen sei.
Dem Kläger steht gegen die Entscheidung des EuG ein Rechtsmittel zu; dann müsste der Europäische Gerichtshof entscheiden.
mk/LTO-Redaktion
Markenstreit vor dem EuG: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51944 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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