Coca Cola gewinnt Markenstreit vorm EuG: Tritt­b­rett­fahrer mit "Spencer"-Schrif­tart

07.12.2017

Ein syrisches Unternehmen wollte seine im nahen und mittleren Osten vermarktete "Master Cola" als Unionsmarke eintragen lassen. Doch der Marktführer erhob Klage und bekam nun vor dem EuG auch im zweiten Anlauf Recht.

Das Brausegetränk "Master Cola" wird es im derzeitigen Gewand wohl nicht in der EU zu kaufen geben. Mit seinem Urteil vom Donnerstag versagte das Gericht der Europäischen Union (EuG) zum zweiten Mal einem syrischen Hersteller die Eintragung seiner Marke als Unionsmarke, nachdem die Coca-Cola-Gesellschaft eingeschritten war (Urt. v. 07.12.2017, Az. T-61/16).

Master Cola

Beim bloßen Schriftzeichen ist zwar eine gewisse Ähnlichkeit erkennbar, wirklich klar wird der Grund für den Ärger des Marktführers aber beim Blick auf die Flasche: Eine weiße, geschwungene Schrift auf rotem Etikett, der Anfangsbuchstabe geht in einen Schlenker über, der sich unter dem Wort bis an dessen Ende fortsetzt. Coca Cola behauptete, dass das ihrem bereits angemeldeten Logo zu ähnlich sehe, und erhob beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Einspruch, als die syrische Gesellschaft Modern Industrial & Trading Investment (Mitico) das Zeichen als Unionsmarke eintragen lassen wollte.

Man warf dem Konkurrenten vor, im Handel und auf der Unternehmenswebsite die Marke "Master" in einer Form zu benutzen, die an die von Coca Cola erinnere. Das sah das EUIPO jedoch anders und wies den Einspruch zurück. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, so die Begründung, da die beiden Zeichen keine zu große Ähnlichkeit aufwiesen. Beweise, welche Coca Cola anführte, konnten die Behörde ebenfalls nicht umstimmen.

Ausschlaggebend: die "Spencer"-Schriftart

Daraufhin war der amerikanische Konzern zum ersten Mal vor Gericht gezogen - mit Erfolg. Das EuG hob mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. T-480/12) die Entscheidung des EUIPO auf, da man durchaus Gemeinsamkeiten zwischen beiden Zeichen erkennen könne. Sowohl die "Schlange", welche vom Anfangsbuchstaben ausgehe, als auch die nach Auffassung der Richter in der heutigen Geschäftswelt wenig geläufige Schriftart, die "Spencer"-Schriftart, trügen dazu bei.

Hätte das Amt dies festgestellt, so das EuG damals, so hätte es in einem weiteren Schritt anhand der vorgebrachten Beweise prüfen müssen, ob das syrische Unternehmen mit der Marke auch tatsächlich wirtschaftlich habe trittbrettfahren wollen.

Dies tat die Behörde sodann auch, wies den Einspruch von Coca Cola jedoch auch im zweiten Anlauf zurück. So war es nun wieder am EuG, für eine Klärung der Verhältnisse zu sorgen. Und auch dieses Mal stellte man sich auf die Seite der Amerikaner: Entgegen der Ansicht des EUIPO habe Mitico die Wertschätzung der Marke Coca Cola in westlichen Verkehrskreisen durch die nachempfundenen Zeichen ausnutzen wollen, so das Gericht.

Verwendung des Zeichens außerhalb der EU maßgeblich

So reicht es nach Auffassung des EuG nicht, sich auf die Behauptung zurückzuziehen, dass man nicht wisse, ob und in welcher Form das Zeichen künftig innerhalb der EU genutzt werden sollte. Es sei klar, dass ein Unternehmen, welches eine Unionsmarke anmelde, künftig auch Waren unter dieser in der EU vertreiben wolle. Nach Ansicht der Richter muss in einem solchen Fall eine Prognose darüber angestellt werden, wie die Vermarktung in der EU aussehen könnte.

Diese müsse prüfen, wie das Zeichen "Master" derzeit außerhalb der EU vermarktet wird. Mit Blick auf die dort verkauften Waren, u. a. die Flasche mit rotem Etikett und weißer Schrift, ergibt sich nach Auffassung der Richter eine so deutliche Ähnlichkeit, dass angenommen werden müsse, dass bei ähnlicher Verwendung der "Master"-Marke in der EU vom Verbraucher ein Zusammenhang mit der Marke Coca Cola hergestellt werde.

Ob der Streit damit beendet ist, ist allerdings noch nicht ganz klar: Gegen die Entscheidung des EuG können die Parteien binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vor dem Europäischen Gerichtshof vorgehen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Coca Cola gewinnt Markenstreit vorm EuG: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25891 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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