Mit einem Urteil vom Mittwoch hat das EuG eine Geldbuße der Europäischen Kommission in Höhe von 38 Mio. Euro gegen die E.ON Energie AG bestätigt. Die Geldstrafe war wegen des Bruchs eines Siegels verhängt worden, das die Kommission bei einer Nachprüfung an einem Raum des Unternehmens angebracht hatte.
Das Siegel war im Rahmen von Ermittlungen der Europäischen Kommission wegen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem deutschen Strommarkt im Mai 2006 an einer Tür in den Münchener Geschäftsräumen der E.ON Energie AG angebracht worden.
Die Europäische Kommission darf nach EU-Recht im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Siegelbruchs gegen Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von bis zu einem Prozent des Unternehmensumsatzes verhängen. Mit Entscheidung vom 30.01.2008 hatte die Kommission die Geldbuße auf 38. Mio. Euro festgesetzt, was rund 0,14 Prozent des Umsatzes der E.ON Energie AG entspricht. Gegen diese Festsetzung hatte das Unternehmen beim Europäischen Gericht (EuG) Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass zumindest ein fahrlässiger Siegelbruch anzunehmen sei. Ferner sei die Höhe der Geldbuße ob der Größe des Unternehmens und der notwendigen Abschreckungswirkung nicht unverhältnismäßig (Urt. v. 15.12.2010, Az. T-141/08 – noch nicht veröffentlicht).
Die Siegel der Kommission bestehen aus einem Kunststoffaufkleber. Versucht man sie zu entfernen, reißen sie nicht, sondern es erscheinen auf ihrer Oberfläche "VOID"-Schriftzüge. Bei der Rückkehr der Inspektoren am Tage nach der Versiegelung waren eben jene "VOID"-Schriftzüge zu erkennen.
EuG: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2159 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag