Am Freitag hat der Rat der EU-Justizminister die Erbrechtsverordnung angenommen. In der Regel soll in Zukunft das Erbrecht des Staates angewendet werden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die neue Verordnung soll Rechtsunsicherheit und bürokratischen Aufwand verringern.
Die Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Das heißt, künftig wird das anwendbare Erbrecht in allen Mitgliedstaaten der EU (außer in Dänemark, Irland und Großbritannien) nach denselben Regeln bestimmt. Die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen wird dadurch künftig beseitigt.
Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch das Erbecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum Beispiel kann ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt Mallorca war.
Die neue Verordnung führt außerdem ein "Europäisches Nachlasszeugnis" ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.
Dagegen ändert die Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten nicht.
Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Die Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
bmj/age/LTO-Redaktion
Neue EU-Erbrechtsverordnung: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6363 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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