OLG Hamm zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln: Preissenkungen bleiben gültig

20.09.2012

Eine Kundin widersprach den Abrechnungen ihres Energieversorgers, da eine unwirksame Preisanpassungsklausel zu Preiserhöhungen führte. Das OLG entschied in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil, dass der Widerspruch nicht auch aus der Klausel gleichzeitig resultierende Vergünstigungen erfasst.

Energieversorger müssen ihren Kunden die aufgrund von unwirksamen Preisanpassungsklauseln berechneten Preiserhöhungen erstatten, sofern der Verbraucher die Widerspruchsfrist einhält. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm hervor (Urt. v. 10.08.2012, Az. I 19 U 163/11).

Für außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge gelte eine Widerspruchsfrist von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung. Beanstande ein Kunde berechnete Mehrkosten aufgrund einer unwirksamen Klausel, so sei der als letztes vor Ablauf der Widerspruchsfrist berechnete Preis maßgeblich. Gewährte Preissenkungen in diesem Zeitraum blieben allerdings bestehen, so die Richter. Der Verbraucher widerspreche schließlich nur den Preiserhöhungen, nicht den Vergünstigungen. Mit letzteren gebe der Energieversorger Kostensenkungen weiter. Insoweit wirke der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7129 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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