Verhandlung vor dem VGH: Eizel­len­for­schung ohne Erlaubnis?

30.11.2018

Die Präimplantationsdiagnostik unterliegt in Deutschland strengen Regeln. Ethikkommissionen entscheiden über Hunderte von Anträgen pro Jahr. Ein Münchner Labor will die Kommission nun in bestimmten Fällen umgehen - und zieht vor Gericht.

Wer in Deutschland menschliche Keimzellen verändert, dem drohen laut Embryonenschutzgesetz bis zu fünf Jahren Gefängnis. Nur unter besonderen Umständen darf ein Embryo vor dem Einpflanzen überhaupt genetisch untersucht werden. Damit in der Präimplantationsdiagnostik (PID) geforscht werden darf, muss grundsätzlich das Risiko schwerer Erbkrankheiten oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt bestehen. Bundesweit entscheidet die PID-Ethikkommissionen darüber, ob eine Untersuchung erlaubt ist oder nicht.

Das Münchner Labor Synlab will diese strenge Regelung nicht hinnehmen und streitet vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Ansbach dafür, bestimmte Untersuchungen durchführen zu dürfen, ohne vorher die Kommission um Erlaubnis zu fragen. Die Landeshauptstadt München hat das untersagt. Am Donnerstag befasste sich das Gericht mit dem Fall. Ein Urteil soll am kommenden Montag verkündet werden, das Gericht will aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zulassen.

Synlab ist der Ansicht, dass die von ihnen beabsichtigten Untersuchungen gar nicht unter das Embryonenschutzgesetz fallen. "Es geht nicht um PID im engen Sinne", sagt Laborleiterin Claudia Nevinny-Stickel-Hinzpeter. Erblich belastete Zellen sollten nicht aussortiert werden, es werde lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten kann und die Frau schwanger wird. Das sei vor allem für Frauen ab 35 wichtig.

Von einem "Trick" zur Umgehung der rechtlichen Regelung spricht dagegen der Münchner Medizinethiker Georg Marckmann von der Ludwig-Maximilians-Universität. Ziel des Embryonenschutzgesetzes sei es, den Embryo vor jeder Art des Eingriffes zu schützen. "Was zählt, ist ja die Konsequenz: die Nichteinpflanzung aufgrund einer genetischen Untersuchung", so Marckmann.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verhandlung vor dem VGH: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32425 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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