Einheitliche Regeln bei Festlegung des Scheidungsrechts: Weg frei für EU-Scheidung?

age / LTO-Redaktion

05.06.2010

Für 14 EU-Mitgliedstaaten könnten zukünftig einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Scheidungen gelten. Dafür sprach sich der EU-Justizministerrat mit einer überwältigenden Mehrheit aus.

Der Beschluss des EU-Justizministerrates stellt ein Modell dar, nach dem klare Regeln gelten: so zum Beispiel die gerichtliche Überprüfung, ob die Eheleute ein gemeinsames Recht gewählt haben. Ist dies nicht der Fall, bemisst sich das Scheidungsrecht nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort. So wird verhindert, dass einer der Eheleute durch geschickte Gerichtswahl ein für sich günstigeres Scheidungsrecht durchsetzen kann.

Die Idee der Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts für Scheidungen ist indes nicht neu: Seit 2004 ist die EU um Klarstellung bemüht, welches nationale Scheidungsrecht jeweils zur Anwendung kommen soll. Bislang gelten keine einheitlichen Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts.

Obwohl sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament für den Vorstoß der Europäischen Kommission aussprechen, scheiterten die Verhandlungen bis zum heutigen Tage am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten.

Die verstärkte Zusammenarbeit der 14 Mitgliedstaaten ermöglichte nun den neuen vorgelegten Entwurf, der noch von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Ende verhandelt werden muss. Hierbei geht es zentral um die selbständige Wahl des anzuwendenden Scheidungsrechts. Diese Wahlmöglichkeit wird allerdings auf die Mitgliedstaaten begrenzt, zu denen die Ehegatten einen engen Bezug haben. Es wird abgestellt auf

  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört,
  • und das Recht des Staates, in dem das gerichtliche Scheidungsverfahren stattfindet.

Bei fehlender Vereinbarung der Eheleute soll das Recht anhand objektiver Kriterien festgelegt werden. Hierzu ist der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort wichtigstes Kriterium.

Zitiervorschlag

Einheitliche Regeln bei Festlegung des Scheidungsrechts: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/652 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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