BVerwG zur Bagatellgrenze: Keine Einbürgerung bei Verurteilung zu Geldstrafe von über 90 Tagessätzen

21.03.2012

Auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht kein Anspruch, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig entschieden am Dienstag, dass die Überschreitung der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen um ein Drittel sei nicht mehr als "geringfügig" zu bewerten ist.

Ein Einbürgerungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Eine Ausnahme macht das Gesetz für Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe.

Übersteigt die Strafe diese so genannten Bagatellgrenzen, kann sie die Einbürgerungsbehörde zwar als weitere Ausnahme noch im Wege einer Ermessensentscheidung außer Betracht lassen. Dies setzt aber voraus, dass die Strafe den vorgegebenen Rahmen von 90 Tagessätzen nur "geringfügig" übersteigt. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei einer Überschreitung um 30 Tagessätze und damit um ein Drittel nicht der Fall (Urt. v. 20.03.2012, Az. 5 C 5.11).

Geklagt hatte ein irakischer Staatsbürger, der seit 2000 in Deutschland lebt. Im Jahr 2004 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnte die beklagte Stadt Köln unter Hinweis auf diese strafgerichtliche Verurteilung ab.

Die vom Kläger erhobene Klage auf Einbürgerung hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die gesetzliche Bagatellgrenze von bis zu 90 Tagessätzen sei nur "geringfügig" überschritten, weshalb die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber zu befinden habe, ob sie die Verurteilung unberücksichtigt lasse.

Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG nun aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Bagatellgrenze: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5831 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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