Nach dem Putschversuch in der Türkei haben Tausende Beschwerden den EGMR erreicht. Doch wie am Freitag im Fall einer Arbeitsrichterin schicken die Straßburger Richter einen Kläger nach dem anderen zurück - zum "Test" nationaler Rechtsmittel.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage einer türkischen Arbeitsrichterin gegen ihre Entlassung nach dem Putschversuch abgewiesen. Die Straßburger Richter begründeten ihre Entscheidung am Freitag mit einem von Ankara neu geschaffenen Rechtsmittel. Nach einem Dekret vom Januar können auch Entlassungen im Ausnahmezustand überprüft werden (Urt. v. 10.03.2017, Az. 2873/17).
Die Arbeitsrichterin, die im August per Dekret entlassen worden war, müsse dieses neue Rechtsmittel testen, heißt es in der Straßburger Entscheidung. Dem stehe nicht entgegen, dass die Frau ihre Beschwerde schon im Dezember eingereicht habe.
Die türkische Führung hatte nach dem gescheiterten Putsch den Ausnahmezustand erklärt und kann nun per Dekret regieren. Das nutzt sie, um gegen Oppositionelle und mutmaßliche Anhänger des in den USA lebenden islamischen Predigers Fethullah Gülen vorzugehen. Diesen macht sie für den Putschversuch verantwortlich. Rund 100.000 Staatsbedienstete wurden entlassen. Zehntausende sitzen in Untersuchungshaft.
Beim EGMR sind in diesem Zusammenhang bereits 12.450 Beschwerden gegen die Türkei eingegangen. In zwei Fällen – einer Entlassung und einer Inhaftierung - entschieden die Straßburger Richter bereits, dass die Kläger zunächst vor das Verfassungsgericht in Ankara ziehen müssen. Es komme in dieser Frage nicht darauf an, ob der Rechtsweg in der Türkei ein faires Verfahren garantiere.
In der Entscheidung vom Freitag betonte der Gerichtshof, dass die Richterin später erneut in Straßburg klagen könne, um die Wirksamkeit des türkischen Rechtsmittels überprüfen zu lassen. "Der Gerichtshof erinnert daran, dass er an seiner endgültigen Kontrollbefugnis über die Beschwerden (...) festhält."
dpa/una/LTO-Redaktion
EGMR zu entlassenen türkischen Staatsbediensteten: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22348 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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