Ein trans Mann, der ein Kind gebärt, kann im Geburtenregister nicht als Vater registriert werden. Umgekehrt eine trans Frau, aus deren Samen ein Kind entstanden ist, nicht als Mutter. Diese BGH-Rechtsprechung bestätigte nun der EGMR.
Trans Personen können Mutterschaft und Vaterschaft nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nach einer Geschlechtsanpassung nicht verändern. In einer Geburtsurkunde werde als Mutter die Person registriert, die das Kind zur Welt gebracht hat und als Vater die Person, mit dessen Sperma es gezeugt wurde, entschied der Gerichtshof am Dienstag nach Klagen zweier trans Elternpaare aus Berlin.
Der Fall der beiden Paare hatte zuvor schon den Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt. In dem einen Fall war ein Kind aus dem konservierten Sperma einer trans Frau entstanden, in dem anderen hatte ein Transmann ein Kind geboren. Die trans Frau wollte als Mutter ins Geburtenregister eingetragen werden, der trans Mann als Vater. Die Standesämter kamen dem aber nicht nach und trugen das Geschlecht ein, mit dem die trans Personen geboren wurden.
Der BGH hatte im Falle des trans Mannes, der nach der Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit vom weiblichen zum männlichen Geschlecht ein Kind geboren hat, entschieden, dass er im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist. In dem umgekehrten Fall, in dem das Kind aus dem konservierten Sperma einer trans Frau entstanden war, könne diese dementsprechend nicht als Mutter des Kindes eingetragen werden. Eine Verfassungsbeschwerde des trans Manns nahm das BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung an.
Dies bestätigte nun auch der EGMR. Die deutsche Praxis verletzte nicht das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gerichtshof betonte, dass dem nationalen Gesetzgeber bei der Zuweisung der Elternschaft ein weiter Ermessensspielraum zustehe. In den Fällen seien eine Reihe von privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen, wie etwa die Rechte der Eltern, das Recht des Kindes auf die Kenntnis seiner Herkunft und das öffentliche Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Personenstandsregisters.
Die deutsche Praxis verletzte Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht und stelle ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen her, so der EGMR. Rechtens sei auch, dass der Eintrag der Mutter mit dem ursprünglichen weiblichen Namen und der des Vaters mit dem ursprünglichen männlichen Namen erfolgt sei. Unerheblich sei, ob die Geschlechtsanpassung vor oder nach der Geburt des Kindes erfolge. Wäre es nach Wunsch der trans Eltern gegangen, wären in einem Fall in der Geburtsurkunde zwei Mütter registriert worden.
acr/LTO-Redaktion
EGMR sieht keine Menschenrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51503 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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