Mit Urteil vom Donnerstag entschied der EGMR, dass eine Sicherungsverwahrung nicht automatisch gegen Artikel 5 § 1 EMRK verstößt und somit konventionswidrig ist. Entscheidend sei unter anderem, dass die zulässige Höchstdauer für die Sicherungsverwahrung nicht überschritten werde.
Grundlage der Entscheidung war die Beschwerde eines deutschen Staatsbürgers in Sicherungsverwahrung. Dieser hatte mit seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts Aachen vor dem Oberlandesgericht Köln und auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe keinen Erfolg gehabt. Die Gerichte befanden angesichts seiner einschlägigen Verurteilungen, seines Verhaltens im Gefängnis und seiner Haltung zur Arbeit, dass er weiterhin rückfallgefährdet sei und bestätigten daher die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied nun einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 5 § 1 EMRK vorlag (EGMR, Urt. v. 21.10.2010, Az. 24478/03). Im Gegensatz zu der einer Entscheidung im Mai 2010 zu Grunde liegenden Situation überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht die zum Zeitpunkt der Tat und Verurteilung zulässige Höchstdauer.
Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung sind nach Ansicht der Straßburger Richter im Hinblick auf die Zielsetzung des ursprünglichen Urteils angemessen, da er jegliche Therapie verweigert und keinerlei Neubewertung seiner kriminellen Vergangenheit signalisiert habe.
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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1768 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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