Beschwerde aus Frankreich: Corona-Impfpf­licht landet vor dem EGMR

07.10.2021

Ein französischer Feuerwehrmann ist gegen die in Frankreich geltende Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor den EGMR gezogen. Bereits entschieden hat das Gericht, dass eine Beschwerde gegen die 3G-Regel unzulässig ist.

Ein französischer Feuerwehrmann geht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die ihn betreffende Corona-Impfpflicht vor. Der EGMR fordert nun Frankreich zu einer Stellungnahme auf (Az. 46061/21).

Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2021 seinen Antrag beim EGMR ein. Er richtet sich gegen die in Frankreich für manche Berufsgruppen geltende Impfpflicht gegen das Coronavirus. Das entsprechende Gesetz wurde am 5. August verabschiedet und sieht vor, dass u.a. Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich sowie Rettungskräfte und Feuerwehrleute grundsätzlich seit dem 15. September 2021 ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen, wenn sie keinen Nachweis einer vollständigen Impfung vorzeigen können. Sie können entweder mit der Zustimmung ihres Arbeitgebers bezahlt dienstfrei gestellt oder auch unter Aussetzung des Gehalts von ihren Pflichten freigestellt werden, so lange sie die Impfverpflichtung nicht erfüllen.

Der Feuerwehrmann ist laut EGMR der Auffassung, dass dies gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) verstößt.

Der EGMR fordert nun Frankreich auf, bis zum 27. Januar 2022 Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung im Eilverfahren des EGMR vom 25. August 2021 ging bereits zulasten des Feuerwehrmanns aus. Er wollte mit 671 anderen Kolleginnen und Kollegen eine vorläufige Aussetzung der Impfpflicht herbeiführen. Laut EGMR lagen die notwendigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Eilverfahren aber nicht vor.

Beschwerde gegen 3G-Regel ist unzulässig

Eine Entscheidung in Bezug auf die Coronapandemie hat der EGMR am Donnerstag jedoch auch getroffen. Das Gericht hat eine Beschwerde gegen Test- und Nachweispflichten in Frankreich im Kampf gegen die Coronapandemie zurückgewiesen. Die Klage eines Mannes gegen den sogenannten Gesundheitspass sei unzulässig, entschied das Straßburger Gericht (Az. 41994/21).

Der Gesundheitspass ähnelt der deutschen 3G-Regelung: Er weist eine überstandene Corona-Infektion, eine Impfung oder ein negatives Testergebnis nach und muss in Frankreich seit diesem Sommer etwa bei Restaurantbesuchen oder Fernzugreisen vorgelegt werden.

Der Kläger, ein Hochschuldozent aus Montpellier, hatte eine Bewegung gegen den Gesundheitspass ins Leben gerufen und machte vor Gericht geltend, die Nachweispflicht verstoße gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung. Andere Gegner der staatlichen Corona-Maßnahmen rief er dazu auf, auf seiner Webseite vorgefertigte Beschwerden an den EGMR auszufüllen. Tausende solcher Klagen hängte er seiner eigenen an. Insgesamt gingen laut dem Straßburger Gericht bislang rund 21.000 Beschwerden zu dem Thema ein, die alle ebenfalls wegen Formfehlern abgewiesen wurden.

Inhaltlich äußerten sich die Richter nicht zu der Klage des Mannes. Denn der Hochschuldozent habe nicht alle Klagemöglichkeiten in Frankreich ausgeschöpft, was Bedingung für eine Beschwerde beim EGMR ist. Außerdem sei es ihm nicht darum gegangen, Recht zu bekommen, sondern darum, mit den massenhaften Klagen dem Gericht zu schaden. Er habe kundgetan, dass er einen "Stau, eine Verstopfung, eine Überflutung" habe auslösen wollen.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Beschwerde aus Frankreich: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46234 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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