Bereits 2010 verurteilte der EGMR Russland wegen der Diskriminierung von Homosexuellen. Viel getan hat sich seitdem nicht. In eine neuen Urteil erklärt der EGMR "langfristige Anstrengungen" für nötig, um Menschenrechte zu schützen.
Russland hat mit wiederholten Verboten von Homosexuellen-Kundgebungen die Menschenrechte von Aktivisten verletzt. Das urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Dienstag in Straßburg (Beschwerdenummer 14988/09 u.a.).
Beschwert hatten sich der prominente LGBT-Aktivist Nikolai Alexejew und sechs weitere Personen. Sie hatten zwischen 2009 und 2014 immer wieder versucht, Kundgebungen anzumelden, scheiterten jedoch stets an der Ablehnung der Behörden und Gerichte. Die negativen Entscheidungen fielen immer erst nach dem jeweils angesetzten Datum für die Aktion.
Dadurch seien das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden, befanden die Straßburger Richter. Zudem habe Moskau mit den Veranstaltungsverboten gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen.
In seinem Urteil erinnert das Gericht zudem daran, dass Russland bereits 2010 in ganz ähnlichen Fällen wegen solcher Rechtsverletzungen verurteilt wurde. Beschwert hatte sich auch damals Alexejew.
EGMR: "Russland muss Urteile umsetzen"
Russland müsse Urteile umsetzen, mahnte das Gericht. Allerdings hat Moskau seinem Verfassungsgericht bereits Ende 2015 per Gesetz zugestanden, Urteile internationaler Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte nicht zu vollstrecken, wenn und soweit diese nicht mit der russischen Verfassung vereinbar sind und das russische Verfassungsgericht entsprechend entscheidet. Dieses Gesetz zielt insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR ab, vor dem Russland im Vergleich zu anderen Staaten sehr häufig verklagt und und zum Teil zu Zahlungen von beträchtlichen Summen verurteilt wird.
Die Richter in Straßburg mahnten am Dienstag an, langfristige Anstrengungen seien nötig, um die Versammlungsfreiheit und den Schutz vor Diskriminierung in dem Land zu gewährleisten. Innerhalb von drei Monaten kann ihr Urteil noch angefochten werden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Homosexuellen-Kundgebungen verboten: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32345 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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