In Frankreich gibt es die erste große Strafe gemäß der DSGVO: Google habe die neuen Anforderungen nicht ausreichend erfüllt, entschied eine dortige Datenschutzbehörde. Angestoßen hat das Verfahren der Facebook-Kritiker Max Schrems.
Bei der ersten großen Strafe im Zusammenhang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird Google in Frankreich mit 50 Millionen Euro zur Kasse gebeten. Die französische Datenschutzbehörde CNIL stellte Verstöße gegen die seit Ende Mai 2018 geltende DSGVO fest.
Unter anderem seien Informationen zur Verwendung der erhobenen Daten und dem Speicherzeitraum für die Nutzer nicht einfach genug zugänglich gemacht worden, erklärte die Behörde am Montag. Sie seien über mehrere Dokumente verteilt und Nutzer müssten sich durch mehrere Links und Buttons durchklicken. Zudem seien einige der Informationen unklar formuliert.
Der Internet-Konzern teilte mit, er wolle nach einer ausführlichen Prüfung des Beschlusses über sein weiteres Vorgehen in dem Fall entscheiden. Google sei entschlossen, die hohen Erwartungen der Nutzer an Transparenz und Kontrolle über die Daten zu erfüllen. Für den Internet-Konzern ist die Strafe ein kleiner Betrag: So hat Google bereits Milliarden-Wettbewerbsstrafen der EU-Kommission jeweils in Monaten verdaut.
Nutzer werden für ihre Zustimmung unzureichend informiert
Die französische Behörde bemängelte, die von Google eingeholte Zustimmung zur Anzeige personalisierter Werbung sei nicht gültig, weil die Nutzer nicht ausreichend informiert würden. So sei die Vielfalt der beteiligten Google-Dienste wie Youtube, Google Maps oder der Internet-Suchmaschine nicht ersichtlich, erklärte die CNIL.
Gemäß der DSGVO können Strafen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängt werden. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass Unternehmen Nutzer transparent über die Verwendung ihrer Daten informieren müssen.
Auslöser für die Untersuchung der Behörde waren Beschwerden der Organisationen LQDN sowie NOYB des bekannten Facebook-Kritikers Max Schrems. Sie waren direkt nach dem Inkrafttreten der DSGVO eingereicht worden, geprüft hatte die Behörde die Websites dann im September. Schrems erklärte nach der CNIL-Entscheidung, dass große Konzerne wie Google ihre Angebote nur oberflächlich angepasst hätten. "Es ist wichtig, dass die Behörden klarstellen, dass das nicht reicht." NOYB (Abkürzung für "None Of Your Business") hat auch DSGVO-Beschwerden gegen andere Unternehmen eingereicht.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Wegen Verstößen gegen die DSGVO: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33353 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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