Laut StPO darf die Hauptverhandlung in der Regel für höchstens vier Wochen unterbrochen werden. Weil das angesichts der Corona-Krise zu Problemen führen könnte, diskutiert der DRB eine Gesetzesänderung.
Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus bringt die Möglichkeit einer Änderung der Strafprozessordnung auf die politische Agenda. Die Politik sei für das Thema sensibilisiert, so der Deutsche Richterbund (DRB) am Dienstag in Berlin. «Ob und inwieweit es gesetzliche Änderungen etwa bei Unterbrechungsfristen für Strafprozesse braucht, befindet sich derzeit in der Prüfung», sagte DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn der Deutschen Presse-Agentur.*
Laut StPO darf eine Hauptverhandlung in der Regel für höchstens vier Wochen unterbrochen werden. Nur bei Krankheit eines entscheidenden Prozessbeteiligten ist eine längere Unterbrechung möglich. In § 229 StPO heißt es: "Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen." Einen Passus für eine Ausnahmesituation wie die rasante Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 sieht er nicht vor.
Die Vorsitzende des Bayerischen Richterbundes, Andrea Titz, sagte, die maximal zulässige Unterbrechungsfrist könne zum Problem werden. Sie fügte aber hinzu: "Wir befinden uns ohne Zweifel in einer absoluten Ausnahmesituation, in der man im Moment genug zu tun hat, die Lage stets neu zu bewerten und darauf so flexibel wie möglich zu reagieren, ohne sofort mit Forderungen an den Gesetzgeber zu reagieren."
dpa/acr/LTO-Redaktion
* Im ersten Absatz hieß es zunächst: Wegen der Coronakrise diskutiert der Deutsche Richterbund (DRB) eine Änderung der Strafprozessordnung. Die dpa hat das korrigiert, um klarzustellen, dass der DRB selbst keine Änderung fordert.
Corona-Krise und Unterbrechung von Strafprozessen: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40893 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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