Eine ehemaligen Beamtenanwärterin des Freistaats Bayern hatte vorgetragen, Prüfungsteilnehmer, die im Dienste der Landeshauptstadt München standen, seien über die zu erwartenden Prüfungsthemen im Rahmen eines "Förderunterrichts" unzulässigerweise vorab informiert worden. Der BayVGH hat die Berufung der Frau, die eine endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nochmals wiederholen wollte, nun zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ist der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer nicht verletzt worden. Ein Dienstherr dürfe seine Beamtenanwärter in der Prüfungsvorbereitung durch einen "Förderunterricht" unterstützen. Dabei dürfe auch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, welches Informationen über die Prüfungsklausuren besitze, mitwirken, solange lediglich allgemeine und grundsätzlich allen Prüfungsteilnehmern zugängliche Hilfen und Hinweise gegeben würden.
Die gerichtliche Beweisaufnahme habe die Annahme der Klägerin, es seien unzulässige "Vorabinformationen" über die Prüfungsthemen gegeben worden, nicht bestätigt (Urt. v. 16.05.2012, Az. 7 CE 11.2645).
Die Münchner Richter haben die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
BayVGH zur Chancengleichheit von Beamtenanwärtern: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6262 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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