Die Bundesregierung hat im Rahmen der heutigen Kabinettssitzung eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Hiernach muss sich die Bevölkerung auf verschärfte Maßnahmen nach bundesweit verbindlichen Vorgaben einstellen.
Nachdem es schon seit einigen Wochen im Raum stand, macht die Bundesregierung jetzt ernst: mit einheitlichen Vorschriften soll die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gebremst werden. Hierzu ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Bundestag notwendig, welche die Kompetenzen auf Bundesebene verschiebt. In das IfSG eingfügt werden soll der neue § 28b, welcher an eine 7-Tage-Inzidenz von mindestens 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis anknüpft. Bei einem solchen Infektionsgeschehen soll insbesondere eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr möglich sein. Ausnahmen von einer solchen Ausgangssperre sollen zur Berufsausübung und zur Versorgung von Tieren möglich sein.
Weitere Maßnahmen betreffen das soziale Zusammenleben. Private Treffen sollen nur noch dann gestattet sein, wenn höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder teilnehmen. Wiederum eine Ausnahme gilt für Todesfälle, wo bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen. Auch die meisten Geschäfte, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen nicht öffnen dürfen, ebenso die Gastronomie. Hiervon ausgenommen werden der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte - in diesen Geschäften sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten. Selbiges gilt für Friseurbetriebe und Dienstleistungen mit medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken. Auch der Amateursport soll nur in kontaktloser Form mit höchstens einer weiteren Person oder eigenen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern erlaubt sein, wobei der Profisport weiterhin zuschauerlos möglich bleibt.
Öffnungen sollen dabei in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen möglich werden - womit sich etwaige Streitigkeiten wie die eines Seniorenzentrums wohl nicht wiederholen werden. Auch die Bewirtung von Beherbergungsbetrieben soll möglich sein. Gleichwohl soll ein Beherbergungsverbot für Touristen gelten. Präsenzunterricht in Schulen soll nur mit zwei Coronatests pro Woche möglich sein und gänzlich untersagt werden, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz 200 oder mehr Neuinfektionen aufzeigt.
jb/LTO-Redkation
Pläne für verschärften Lockdown: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44707 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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